Abschnitt A 4.3.4 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

A 4 – Kindergeldanspruch für Ausländer → A 4.3 – Kindergeldberechtigende Aufenthaltstitel und Beschäftigungsduldung

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 4.3.4 DA-KG – Aufenthaltserlaubnisse, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen

(1) 1Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer sind gem. § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG grundsätzlich kindergeldberechtigt, wenn ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat oder diese erlaubt (vgl. auch Abs. 2 bis 4). 2Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit folgt unmittelbar aus den Normen des AufenthG oder aus einer zusätzlichen ausdrücklichen Erlaubnis im Aufenthaltstitel. 3Hat die Aufenthaltserlaubnis zu einer Erwerbstätigkeit von weniger als sechs Monaten berechtigt, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

(2) 1Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis

  • zum Zweck eines Studiums (§ 16b AufenthG),

  • zum Zweck der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation (§ 16d AufenthG),

  • zur Suche eines Arbeitsplatzes

    • nach Abschluss eines Studiums (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG),

    • nach Abschluss der Forschungstätigkeit (§ 20 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG),

    • nach Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung (§ 20 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG) oder

    • nach Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder Erteilung der Berufsausübungserlaubnis (§ 20 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG)

erteilt wurde, sind gem. § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG nur kindergeldberechtigt, wenn sie erwerbstätig sind oder Elternzeit nach § 15 BEEG oder laufende Geldleistungen nach SGB III in Ansprach nehmen. 2Sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllt, ist die Person ab dem Monat der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bzw. ab dem Monat der Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 15 BEEG oder von laufenden Geldleistungen nach SGB III kindergeldberechtigt.

(3) 1Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, denen eine in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannte Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, d. h.

  • wegen eines Krieges in ihrem Heimatland (§ 23 Abs. 1 AufenthG),

  • Aufenthaltsgewährung in Härtefällen (§ 23a AufenthG),

  • Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG) oder

  • Aufenthalt aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG),

sind nur kindergeldberechtigt, wenn sie zusätzlich

  • eine berechtigte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausüben oder Elternzeit nach § 15 BEEG in Anspruch nehmen oder laufende Geldleistungen nach dem SGB III in Anspruch nehmen (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG) oder

  • sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten (§ 62 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

2Sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG erfüllt, ist die nicht freizügigkeitsberechtigte Person erst kindergeldberechtigt ab dem Monat

  • der Aufnahme der Erwerbstätigkeit,

  • der Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 15 BEEG,

  • der Inanspruchnahme von laufenden Geldleistungen nach SGB III bzw.

  • in dem der 16. Monat des erlaubten, gestatteten oder geduldeten ununterbrochenen Aufenthalts beginnt.

(4) Nicht kindergeldberechtigt sind trotz Berechtigung zur Erwerbstätigkeit gem. § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis

  • zu Ausbildungszwecken (für ein studienbezogenes Praktikum EU) nach § 16e AufenthG,

  • zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair (§ 12 BeschV) oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung (§ 15a BeschV) nach § 19c Abs. 1 AufenthG,

  • zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst nach § 19e AufenthG,

  • zur Suche nach einem Arbeitsplatz als Fachkraft mit Berufsausbildung oder mit akademischer Ausbildung nach § 20 Abs. 1 und 2 AufenthG

erteilt wurde.