Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
II. – Kinder → A 18 – Volljährige Kinder in einem geregelten Freiwilligendienst
Abschnitt A 18.7 DA-KG – Internationaler Jugendfreiwilligendienst
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es einen Internationalen Jugendfreiwilügendienst i. S. d. Richtlinie des BMFSFJ vom 20.12.2010, zuletzt geändert am 4.1.2021 (GMBl 2021, S. 77) leistet. 2Der Internationale Jugendfreiwilligendienst wird auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung der Freiwilligen mit einem vom BMFSFJ anerkannten Träger geleistet. 3Die Einsatzdauer beträgt sechs bis zu 18 Monate.
(2) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
durch Vorlage der mit dem anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung; diese Vereinbarung muss den Zulassungsbescheid des Trägers angeben,
durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers.
2Zur abschließenden Prüfung siehe A 18.1 Abs. 3.