Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
II. – Kinder → A 18 – Volljährige Kinder in einem geregelten Freiwilligendienst
Abschnitt A 18.8 DA-KG – Bundesfreiwilligendienst
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es einen Bundesfreiwilligendienst i. S. d. BFDG leistet. 2Die Ableistung in Teilzeit ist unschädlich. 3Der Bund und die Freiwilligen schließen vor Beginn des Bundesfreiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. 4Der Dienst wird in einer vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben anerkannten Einsatzstelle geleistet. 5Er dauert grundsätzlich zwischen sechs und 18 Monate, im Ausnahmefall bis zu 24 Monate. 6Eine Ableistung in zeitlich getrennten Abschnitten ist möglich, wenn ein Abschnitt mindestens drei Monate dauert. 7In diesen Fällen besteht zwischen den Abschnitten keine Übergangszeit i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (vgl. A 16).
(2) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
durch Vorlage der mit dem Bund vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung,
durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes ausgestellten Bescheinigung der Einsatzstelle.
2Zur abschließenden Prüfung siehe A 18.1 Abs. 3.