Abschnitt A 18.6 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Kinder → A 18 – Volljährige Kinder in einem geregelten Freiwilligendienst

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 18.6 DA-KG – Freiwilligendienst aller Generationen

(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es einen Freiwilligendienst aller Generationen i. S. v. § 2 Abs. 1a SGB VII leistet. 2Voraussetzung für den Freiwilligendienst aller Generationen ist, dass die Freiwilligen auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung unentgeltlich bei einem geeigneten Träger Dienst leisten. 3Als Träger des Freiwilligendienstes i. S. v. § 2 Abs. 1a SGB VII geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder von der Körperschaftssteuer befreite Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. 4Die Vereinbarung zwischen dem Kind und dem Träger des Freiwilligendienstes muss die Bezeichnung des Trägers und der Einsatzstelle, die Aufgaben des Freiwilligen, die Angabe des mindestens sechsmonatigen Verpflichtungszeitraums und der wöchentlichen Stundenzahl von mindestens acht Stunden, die Verpflichtung des Trägers zur Sicherstellung des Haftpflichtversicherungsschutzes sowie zur kontinuierlichen Begleitung des Freiwilligen und zu dessen Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr enthalten (BFH vom 24.5.2012, III R 68/11, BStBl 2013 II S. 864). 5Die Einsatzdauer beträgt mindestens sechs Monate, eine Höchstdauer sieht das Gesetz nicht vor.

(2) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:

  • durch Vorlage der mit dem Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung,

  • durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers.

2Zur abschließenden Prüfung siehe A 18.1 Abs. 3.