§ 24 ArbZG
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Bundesrecht
Achter Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 24 ArbZG – Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen.