§ 25 ArbZG
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Bundesrecht

Achter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ArbZG
Gliederungs-Nr.: 8050-21
Normtyp: Gesetz

§ 25 ArbZG – Übergangsregelung für Tarifverträge

1Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt. 2Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.

Zu § 25: Neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 3002), geändert durch G vom 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3676).