Vorsorgeaufwendungen: BMF-Schreiben zur Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleistete Globalbeiträge
Seit 2004 will das Finanzamt die Papier-Lohnsteuerkarte nicht mehr haben: Jetzt muss der Arbeitgeber nach Ablauf des Jahres Ihre Lohndaten mit der sog. elektronischen Lohnsteuerbescheinigung spätestens bis 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an das Finanzamt übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG).
Das Finanzamt verfügt damit bereits über Ihre Lohndaten und kann diese für Ihre Steuererklärung verwenden. Sie erhalten nach Ablauf des Jahres von Ihrem Arbeitgeber einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung – auf Papier oder elektronisch bereitgestellt (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG). Den Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung brauchen Sie Ihrer Steuererklärung nicht beizufügen.
Die Finanzverwaltung regelt die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber und gibt die Muster des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bekannt
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für das Jahr 2017 mit BMF-Schreiben vom 31.08.2016;
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für das Jahr 2018 mit BMF-Schreiben vom 27.09.2017;
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für das Jahr 2019 mit BMF-Schreiben vom 31.08.2018.