Rentenversicherungsbeiträge auf Krankengeld sind keine Sonderausgaben
Vom Krankengeld einbehaltene Rentenbeiträge werden steuerlich nicht berücksichtigt.

Rentenversicherungsbeiträge auf Krankengeld sind keine Sonderausgaben

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Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, können nicht steuermindernd bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Das Finanzamt hatte das Krankengeld zwar als steuerfrei behandelt, es aber einschließlich der Rentenversicherungsbeiträge dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Dadurch erhöhte sich die zu zahlenden Einkommensteuer für den im gleichen Jahr erhaltenen Arbeitslohn.

Die betroffene Steuerzahlerin wollte vor Gericht erreichen, dass die vom Krankengeld einbehaltenen Beiträge zur Rentenversicherung als Sonderausgaben anerkannt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz - EStG). Hilfsweise beantragte sie den Abzug der Beiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts.

Ihr Argument: Durch die nachgelagerte Besteuerung von Altersrenten dürfe keine Doppelbesteuerung eintreten. Das sei jedoch der Fall, wenn die auf das Krankengeld entfallenden Rentenversicherungsbeiträge nicht steuermindernd berücksichtigt würden.

Die Richter des FG Köln folgten diesem Argument nicht und erklärten, der Sonderausgabenabzug scheide aus. Die Pflichtbeiträge stünden ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld und nicht mit der später bezogenen steuerpflichtigen Altersrente. Um unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug auszulösen, müssten zu der Beitragszahlung weitere Voraussetzungen hinzukommen, z.B. das Erreichen der Altersgrenze, eine Schwerbehinderung oder hinreichende Beitragsjahre.

Eine Berücksichtigung der Rentenbeiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts komme ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Abzug gesetzlich nicht vorgesehen sei.

Die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig, der Bundesfinanzhof muss sich jetzt mit dem Fall beschäftigen. Ein Aktenzeichen dazu liegt bisher nicht vor (FG Köln, Urteil vom 25.05.2023, Az. 11 K 1306/20).

(MB)

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