Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung

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Die Bundesregierung plant, ein Sondervermögen des Bundes für den »Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter« zu errichten. Wir nehmen das zum Anlass, Ihnen zu erklären, wie das mit der Kinderbetreuung in der Steuererklärung funktioniert.

Hinweis anlässlich der Notfallbetreuung während der Corona-Krise

(Anm.: Diesen Hinweis haben wir am 18.3.2020 eingefügt)

Aufgrund der Corona-Pandemie sind zurzeit zwar alle Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen und Horte geschlossen. Eine Notfall-Betreuung gerade für kleine Kinder steht aber zur Verfügung – zum Teil für alle Eltern, zum Teil nur für Arbeitnehmer in »systemrelevanten Berufen«. Was ein systemrelevanter Beruf ist, legen die Bundesländer jeweils selbst fest.

In der Regel gehören dazu

  • alle Berufe im Gesundheitsbereich, also etwa Ärztinnen und Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, andere in Krankenhäusern oder sonst in der Pflege, bei Rettungsdiensten oder im Katastrophenschutz beschäftigte Personen,

  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Behindertenhilfe,

  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendhilfe,

  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Polizei und Feuerwehr,

  • außerdem Energieversorger, Wasserwerke, Entsorgungsdienste, öffentlicher Nahverkehr und natürlich Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, also beispielsweise Supermärkte, aber auch Drogerien und Tankstellen,

  • zentrale Stellen in Staat, Justiz und Verwaltung sowie

  • jedenfalls in Nordrhein-Westfalen auch Journalisten.

Sind Kinderbetreuungskosten Werbungskosten?

Nein, die Kosten für die Kinderbetreuung gehören steuerlich zu den Sonderausgaben.

  • Kinderbetreuungskosten sind in dem Jahr absetzbar, in dem sie bezahlt wurden.

  • Pro Jahr dürfen Sie 2/3 der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen.

  • Der Abzug ist für jedes Kind, das zu Ihrem Haushalt gehört, auf 4.000 Euro beschränkt.

  • Begünstigt ist die Betreuung von Kindern ab Geburt bis vor Vollendung des 14. Lebensjahres.

Unabhängig vom Alter des Kindes können Sie den Sonderausgabenabzug geltend machen für die Betreuung von Kindern, die sich wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten können.

Welche Kosten für die Kinderbetreuung sind absetzbar?

Absetzbar sind:

  • Gebühren, Honorare, Arbeitslöhne inkl. Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Nebenkosten (z.B. Kosten für die Lohnabrechnung und einen Steuerberater, Kosten für Inserate) für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen;

  • Kosten für eine spielerische und nicht unterrichtsbezogenen Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen anlässlich der Betreuung in einer Kindertagesstätte, zum Beispiel in einer mehrsprachigen Kita;

  • Aufwendungen für den Besuch einer Vorschulklasse, denn der eigentliche Unterricht beginnt erst mit dem Eintritt in die Grundschule;

  • Kosten für die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner Hausaufgaben;

  • Taschengelder für Au-pairs sowie freie Verpflegung und Unterkunft für die Betreuerin/den Betreuer, bewertet wie Sachbezüge (zu den Sachbezugswerten für 2020),

  • Kosten für Fahrten mit der das Kind betreuenden Person oder an diese gezahlter Aufwendungsersatz (z.B. Fahrgeld). Fahrtkosten einer selbstständigen betreuenden Person zu Ihnen sind mit der Reisekostenpauschale oder den tatsächlichen Fahrtkosten abzurechnen, bei einem Angestelltenverhältnis dagegen mit der Entfernungspauschale. Fahrtkostenersatz an einen Ihr Kind betreuenden Angehörigen (z.B. die Oma) zählt auch dann zu den absetzbaren Betreuungskosten, wenn die eigentliche Kinderbetreuung unentgeltlich erfolgt.

Nicht absetzbar sind:

  • Kosten für jede Art von Unterricht (z.B. Schulgeld) einschließlich Nachhilfeunterricht;

  • Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes, z.B. in einer Kita;

  • Kosten für Klassenausflüge, Landschulheimaufenthalte, Klassen- oder Jugendgruppenreisen;

  • Kosten für Kurse für das Erlernen besonderer Fähigkeiten wie etwa Instrumentalunterricht oder Computerkurse sowie Mitgliedsbeiträge für einen Sportverein oder Musikverein;

  • Ihre eigenen Fahrtkosten zur Ablieferung des Kindes im bzw. für die Abholung vom Kindergarten, Verpflegungsaufwendungen und sonstige Sachleistungen für das Kind (z.B. Spielzeug, Kinderbücher und Übernachtungen);

  • Kinderbetreuungskosten, die Ihnen erstattet werden (z.B. die vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlten Kindergartenbeiträge oder die Kindergartenzuschüsse der Gemeinde).

Kinderbetreuungskosten dürfen Sie nur absetzen, wenn Sie auf Ihren Namen ausgestellte Rechnungen bzw. Gebührenbescheide vorlegen können.

Wenn die betreuende Person bei Ihnen angestellt ist, brauchen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag, bei Au-pair-Verhältnissen einen Au-pair-Vertrag.

Eine Rechnung ist auch erforderlich, wenn nur Fahrtkostenersatz geleistet wird! In der Rechnung bzw. dem Vertrag müssen die bezahlten Leistungen, der Zeitraum der Leistungserbringung sowie Name und Anschrift der betreuenden Person oder Einrichtung müssen aufgeführt werden.

Den Rechnungsbetrag, die Kita-Gebühren oder das Arbeitsentgelt müssen Sie auf das Konto des Empfängers einzahlen. Bar gezahlte Kinderbetreuungskosten helfen nicht beim Steuernsparen.

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Hintergrund zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das Sondervermögen soll der Gewährung von Finanzhilfen an die Länder gemäß Artikel 104c des Grundgesetzes dienen, schreibt die Bundesregierung. Hierfür seien in den Jahren 2020 und 2021 Zuführungen von jeweils einer Milliarde Euro vorgesehen. Ziel ist die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung.

 

Die Begründung dafür: Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter erhöhen die Teilhabechancen der Kinder und unterstützen die Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Trotz des Ausbaus der Betreuungsinfrastruktur in den Ländern wird der Bedarf an ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten derzeit noch nicht gedeckt. Daher wurde im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die laufende Legislaturperiode vereinbart, dass bis 2025 ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter eingeführt werden soll.

zum Gesetzentwurf

Nach der ersten Lesung am Donnerstag, dem 5. März 2020, hat der Bundestag das Thema übrigens zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.

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(MB)

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