Verlobung unterm Weihnachtsbaum?
Planen Sie auch einen Heiratsantrag unter dem Tannenbaum?

Verlobung unterm Weihnachtsbaum?

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Bald ist Weihnachten. Falls Sie einen Heiratsantrag unter dem Tannenbaum planen und sich gerade auf den Weg machen, den größten Glitzerstein der Stadt zu kaufen, sollten Sie ein paar Dinge über die Schenkungsteuer wissen.

Rechtlich betrachtet ist die Verlobung eine sehr unromantische Sache: Zwei Menschen schließen einen Vertrag, mit dem sie vereinbaren, die Ehe einzugehen. Traditionell, und das ist schon ein bisschen romantischer, wird dabei ein Verlobungsring geschenkt.

Verlobungsgeschenke gelten rechtlich als Geschenke mit aufschiebender Wirkung. Das heißt: Die Schenkung wird erst wirksam, wenn das Vertragsziel erreicht und die Ehe geschlossen wurde. Das wirkt sich auf die Schenkungsteuerpflicht aus, die bei großzügigen Geschenken durchaus ein Thema werden kann: die Steuerpflicht greift erst nach der Eheschließung – und dann gelten die deutlich höheren Freibeträge für Ehepartner. Verlobungsgeschenke bis 500.000 Euro bleiben damit steuerfrei.

Kommt es zum Streit und zur Entlobung, müssen Geschenke entweder zurückgegeben oder versteuert werden. Der Freibetrag beträgt dann jedoch nur 20.000  Euro – was darüber hinausgeht, wird mit mindestens 30% Schenkungsteuer belegt.

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(MB)

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