Geldanlage: Was ist die Vorabpauschale?
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Wer erst in den letzten zwei Jahren in das Thema Geldanlage eingestiegen ist, musste sich um das Thema Vorabpauschale keine Gedanken machen. Warum sich das jetzt ändert und was Sie jetzt tun müssen, lesen Sie hier.
Inhalt
Die Vorabpauschale wurde mit dem Investmentsteuergesetz 2018 eingeführt. Das Investmentsteuergesetz regelt die Besteuerung von Investmentfonds.
Über die Vorabpauschale werden bestimmte Kapitalerträge besteuert, indem auf einen zukünftigen Gewinn bereits jährlich im Voraus (also vorab) pauschale Steuern erhoben werden. Die Vorabpauschale stellt dabei noch nicht die Steuer dar, sondern ist nur der Wert, auf den die Steuer (konkret ist es auch hier die Abgeltungsteuer) erhoben wird.
Betroffen sind Investmentfonds, die thesaurieren oder die weniger ausschütten als einen jährlich mindestens zu versteuernden sogenannten Basisertrag (auch: Mindestertrag). Konkret können also zum Beispiel Exchange Trades Fundes (ETF) betroffen sein, wenn sie die Gewinne nicht ausschütten, sondern wieder im ETF anlegen (thesaurierender Fonds).
Wenn man den ETF später verkauft, werden die Vorabpauschalen auf den Erlös angerechnet. Im Ergebnis muss dann im Jahr der Veräußerung nur noch der Teil des Gewinns versteuert werden, der noch nicht durch Vorabpauschalen abgedeckt ist.
Auf die Vorabpauschale wird die Abgeltungssteuer erhoben.
Die Abgeltungssteuer beträgt 25%. Dazu kommen noch 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Vorabpauschale: Wie hoch ist der Basisertrag/Mindestertrag?
Voraussetzung für die Festsetzung eines Mindestertrages ist es, dass ein Fondsanteil überhaupt einen Ertrag erwirtschaftet hat. Bei der Ermittlung der Vorabpauschale sind verschiedene Fälle zu unterscheiden:
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Hat der Anteil an Wert verloren, d.h., ist der Rücknahmepreis seit Jahresanfang gesunken, wird keine Vorabpauschale festgesetzt.
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Ist der Wert des Fondsanteils im Laufe des Jahres dagegen gestiegen, d.h., lag der Rücknahmepreis zum Jahresende über dem ersten Rücknahmepreis zu Jahresanfang, muss geprüft werden, ob eine Mindestbesteuerung der Erträge bereits durch Ausschüttungen herbeigeführt wurde, oder ob die Erträge überwiegend thesauriert wurden. In diesem Fall wird zumindest Abgeltungsteuer auf den Basisertrag erhoben.
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Ist der Wert des Fondsanteils im Laufe des Jahres dagegen stark gestiegen, wird die Vorabpauschale nach dem Investmentsteuergesetz ermittelt. In der Regel übernimmt das die depotführende Bank. Für die Berechnung benötigt man den ersten und den letzten Rücknahmepreis des Steuerjahres sowie die Höhe der Ausschüttungen, die die Fondsgesellschaft auf die Anteile im abgelaufenen Jahr geleistet hat.
Ausgangsbasis für die Ermittlung der Vorabpauschale ist der Basiszins öffentlicher Anleihen. Den Basiszinssatz für die Ermittlung der Vorabpauschale veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jedes Jahr im Januar. Er wird aus der Rendite langfristiger öffentlicher Anleihen abgeleitet.
Im Ratgeber »Die Besteuerung von Geldanlagen: Was Sie zur Abgeltungsteuer wissen müssen« können Sie u.a. nachlesen, wie in folgenden Situationen vorgegangen wird:
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Veräußerung von ab 2018 erworbenen Fondsanteilen
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Verkauf von vor 2018 erworbenen Fondsanteilen
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Ausländische Fonds
Wie werden die Vorabpauschale und der Mindestertrag berechnet?
Hat der Fondsanteil im Jahresverlauf an Wert zugenommen, wird der Basisertrag ermittelt, auf den die Vorabpauschale erhoben wird.
Dazu wird der erste Rücknahmepreis des Jahres mit dem Basisertrag multipliziert. Von diesem Mindestertrag wird noch ein Bewertungsabschlag von 30% vorgenommen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass ein Fonds interne Verwaltungskosten hat.
Abgezogen vom Basisertrag werden die tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds, da sie bereits versteuert wurden. So kann der Basisertrag bis auf 0 Euro reduziert werden.
So wird die Vorabpauschale berechnet
Erster Rücknahmepreis des Kalenderjahres |
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× |
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70 % des Basiszinses lt. BMF |
= |
Basisertrag |
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Ausschüttungen während des Kalenderjahres |
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- |
1/12 des Basisertrags für jeden vollen Monat vor Anteilserwerb |
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- |
Prozentsatz der Teilfreistellung |
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= |
Vorabpauschale |
Wurde ein Fondsanteil während des laufenden Jahres gekauft, wird der Basisertrag auch nur anteilig berechnet. Für jeden Monat, in dem Sie einen Anteil besessen haben, wird 1/12 des Basisertrags besteuert. Für das Jahr des Verkaufs von Fondsanteilen wird die Vorabpauschale nicht mehr erhoben.
Übersicht: Basiszins und Basisertrag ab 2018 bis 2023
Übersicht: Basiszins und Basisertrag ab 2018 bis 2023
Diese Angaben haben Bundesbank und Bundesfinanzministeriums in den vergangenen Jahren veröffentlicht:
Jahr |
Basiszinssatz |
Basisertrag (70% des Basiszinssatzes) |
Anmerkungen |
2018 |
0,87% |
0,609% |
|
2019 |
0,52% |
0,364% |
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2020 |
0,07% |
0,049% |
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2021 |
-0,45% |
Wegen des negativen Basiszins wird 2021 keine Vorabpauschale erhoben. |
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2022 |
-0,05% |
Wegen des negativen Basiszins wird 2022 keine Vorabpauschale erhoben. |
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2023 |
2,55% |
1,785% |
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2024 |
2,29% |
1,603% |
(Anm. d. Red.: hier ergänzt nach Veröffentlichung im BMF-Schreiben vom 5.1.2024) |
Das müssen Anleger jetzt tun
2021 und 2022 wurde wegen des negativen Basiszinses keine Vorabpauschale erhoben. Für 2023 ändert sich das, denn der Basiszins liegt 2023 bei 2,55%.
Auf die Vorabpauschale wird 25% Abgeltungssteuer erhoben, dazu kommen noch 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Die Steuer wird im Januar automatisch von dem Verrechnungskonto abgebucht, das zum jeweiligen Wertpapierdepot gehört. Liegt ein Freistellungsauftrag vor, wird bis zu dessen Höhe keine Vorabpauschale abgezogen.
Achten Sie also darauf, dass sich im Januar 2024 genug Geld auf dem Verrechnungskonto befindet – 35 Euro pro 10.000 Euro Anlagebetrag reichen aus.
Der Zugriff auf das Verrechnungskonto geht weit. Die Steuer kann nicht nur von einem Verrechnungskonto bei der Depotbank eingezogen werden. Auch wenn Sie das Verrechnungskonto bei einer anderen Bank führen, kann die Depotbank dort die fällige Steuer belasten. Bei einem Gemeinschaftsdepot kann die Steuer auch von dem Konto eines Ehegatten abgebucht werden.
Steuertipps-Ratgeber zur Geldanlage
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(MB)