Kontogebühren erhöht: So bekommen Sie Ihr Geld zurück
Banken dürfen ohne die Zustimmung ihrer Kunden keine Entgelte kassieren.

Kontogebühren erhöht: So bekommen Sie Ihr Geld zurück

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Banken verboten, von ihren Kunden Entgelte zu verlangen, denen diese nicht zugestimmt hatten.

In einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und der Verbraucherverbände ging es um Klauseln, die die Postbank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet(e), konkret um die sogenannte Zustimmungsfiktion. Kunden, die nicht »Nein« zu Gebührenerhöhungen sagen, werden danach so behandelt, als hätten sie »Ja« gesagt. Doch diese Klauseln sind keine Besonderheit der Postbank, sie werden vielmehr von den Geldinstituten durchweg verwendet. Das BGH-Urteil vom 27.4.2021, mit dem solche Klauseln für unwirksam erklärt werden, betrifft damit den gesamten Bankensektor (Az. XI ZR 26/20).

In den vergangenen Jahren haben fast alle Banken an der Gebührenschraube gedreht und die Gebühren für die Kontenführung und andere Bankdienstleistungen erhöht. Das ist nicht verboten – auch nicht nach dem jüngsten Gebühren-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Doch klar ist: Die Kunden müssen hierbei informiert und gefragt werden – und das funktioniert künftig nicht mehr so einfach wie bisher. Das für die Geldinstitute praktische und kostensparende Konzept der »stillschweigenden Zustimmung« ist nach der BGH-Entscheidung weitgehend gekippt. Zumindest, wenn es um Verträge mit Verbrauchern geht.

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Wer profitiert von dem BGH-Urteil?

Haben sich seit Anfang 2018 bei Ihrer Bank oder Sparkasse die Gebühren erhöht? Und findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Sie mit Ihrer Bank abgeschlossen haben, in etwa folgende Klausel: »Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen«.

Ist die Gebührenerhöhung in Ihrem Fall genau nach diesem Konzept der stillschweigenden Zustimmung erfolgt – also ohne, dass Sie explizit hierzu »Ja« gesagt haben? Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, können Sie Gebührenerhöhungen seit 2018 zurückverlangen.

Die zitierte Klausel (und ähnliche Formulierungen) wurde vom BGH nämlich für unwirksam erklärt. Diese Klauseln laufen – so die Richter – »auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis« durch die Bank hinaus. Die Unwirksamkeit gilt allerdings wohl nur, wenn Sie Privatkunde sind. Im Volltext des Urteils heißt es ausdrücklich, dass entsprechende Klauseln »im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam« sind. Firmenkunden dürften damit vom Urteil nicht profitieren.

Um welche Summen geht es hierbei?

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geht von einem Gesamtbetrag von etwa drei Milliarden Euro aus. Geht man davon aus, dass 50 Millionen Kunden betroffen sind, so käme man auf einen Durchschnittsbetrag von ca. 60,– €. Vielfach wird geschätzt, dass pro Kunde ein Betrag von bis zu 150,– € zurückverlangt werden kann. Teilweise werden es aber nur 20,– € oder 30,– € sein.

Für Verbraucher geht es allerdings nicht nur um Kontoführungsgebühren, sondern um vorformulierte Klauseln in einer »Vielzahl von Vertragsverhältnissen« und damit – so die Formulierung im Urteilstext – um »sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge der Beklagten mit ihren Kunden wie etwa das Wertpapiergeschäft oder den Sparverkehr«. Vermutlich stehen dabei mitunter – zumindest wenn Kunden nicht nur ein Girokonto bei einer Bank haben, sondern beispielsweise auch ein Wertpapierdepot – Beträge von weit mehr als 150,– € im Raum, die Bankkunden von ihrem Geldinstitut zurückverlangen können.

Grundsätzlich gilt: Verbraucher können rechtswidrig erfolgte Erhöhungen rückwirkend ab Anfang 2018 reklamieren. Ansprüche aus den Vorjahren sind verjährt.

Was müssen Sie tun, um die Kontogebühren von Ihrer Bank zurückzubekommen?

Es mag Ausnahmefälle geben, in denen Banken von sich aus Gebühren zurückerstatten. Generell ist jedoch nicht damit zu rechnen. Sie müssen daher selbst Kontakt mit Ihrer Bank aufnehmen und Ihren Anspruch geltend machen.

Ein interaktives Musterschreiben bietet die Verbraucherzentrale an.

(MS)

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