Hinter­bliebenen­rente und Hinter­bliebenen­bezüge: Witwen- und Waisen­renten

Der Tod eines Angehörigen ist ein schwerer Schlag – emotional, aber oft auch finanziell. Wie geht es jetzt weiter, wenn vielleicht ein Einkommen künftig fehlt? Wovon die Rechnungen bezahlen, wie die Ausbildung der Kinder finanzieren?


Unter bestimmten Voraussetzungen bezahlt die gesetzliche Rentenversicherung an Familienangehörigen Hinterbliebenenrenten. Und auch Witwen/Witwer oder Waisen von Beamten erhalten im Rahmen der Beamtenversorgung Hinterbliebenenbezüge.


Hinterbliebene von Angestellten

Was sind »Renten von Todes wegen«?

Zu den Renten, die die gesetzliche Rentenversicherung nach dem Tod eines ihrer Versicherten an die Angehörigen der verstorbenen Person auszahlt, gehören:


  • Witwen-/Witwerrenten,
  • Witwen-/Witwerrenten »nach dem vorletzten Ehegatten«,
  • Erziehungsrenten,
  • Witwen-/Witwerrenten für vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehepartner (Geschiedenenrenten),
  • Waisenrenten.

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Witwenrente und Witwerrente

Witwen-/Witwerrente wird auf Antrag des Hinterbliebenen gezahlt. Zu den allgemeinen Unterlagen für Rentenanträge musst du zusätzlich die Sterbeurkunde deines Ehepartners und eure Heiratsurkunde vorlegen.


Anspruch auf Witwenrente bzw. Witwerrente hast du nur, wenn die Ehe bis zum Tod des Partners bestand. Die Ehe darf also nicht rechtskräftig geschieden worden sein. Keine Rolle spielt, ob ihr zusammen oder getrennt gelebt habt.


Außerdem muss der der verstorbene Partner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung (Mindestversicherungszeit) erfüllt haben.


Wichtig Für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate wird die Witwen- bzw. Witwerrente in voller Höhe der Versichertenrente des Verstorbenen gezahlt. Man spricht auch vom sogenannten »Sterbevierteljahr«.


Was ist die kleine Witwenrente/Witwerrente?

Bei der kleinen Witwenrente bzw. Witwerrente bekommst du 25% der Rente, die dein Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder bezogen hätte. Sie wird für höchstens zwei Jahre nach dem Tod des Ehepartners gezahlt. Ausnahme: Wer vor 2002 geheiratet hat und wessen Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren ist, bekommt die kleine Witwen-/Witwerrente unbegrenzt.


Anspruch auf die kleine Witwenrente/Witwerrente besteht, wenn die folgenden Punkte alle zutreffen: Der/die Hinterbliebene ist


  • jünger als 47 Jahre,
  • nicht erwerbsgemindert und
  • erzieht kein Kind.

Was ist die große Witwenrente/Witwerrente?

Bei der großen Witwenrente bzw. Witwerrente bekommst du 55% der Rente, die dein Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder bezogen hätte. Ausnahme: Wer vor 2002 geheiratet hat und wessen Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren ist, bekommt 60% statt 55% der Rente, die der Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte.


Anspruch auf die große Witwenrente/Witwerrente besteht, wenn der/die Hinterbliebene


  • das 47. Lebensjahr vollendet hat (bzw. das ist gerade in der Übergangsphase von 45 Jahre auf 47 Jahre: Nach dem alten Recht liegt die Altersgrenze beim 45. Lebensjahr, wenn der Ehepartner vor 2012 verstorben ist. Ist der Ehepartner nach 2011 verstorben, erfolgt eine Anhebung der Altersgrenze um einen Monat pro Jahr in der Zeit bis 2023. In der Zeit nach 2023 sind es zwei Monate pro Jahr. Ab 2029 gilt das 47. Lebensjahr) oder
  • erwerbsgemindert oder nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist oder
  • ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehepartners erzieht, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Wichtig Hat der Versicherte wiederholt geheiratet, können nach seinem Tod sowohl die Witwe bzw. der Witwer als auch eine oder mehrere frühere Ehepartner Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben. Die Witwenrente/Witwerrente wird dann unter allen Anspruchsberechtigten aufgeteilt: Jeder frühere Ehepartner erhält den Teil der Rente, der der jeweiligen Ehedauer mit dem Verstorbenen entspricht.


Witwenrente/Witwerrente bei erneuter Heirat?

Wenn du wieder heiratest, entfällt der Anspruch auf die (kleine und große) Witwen- bzw. Witwerrente. Es besteht dann die Möglichkeit, dass bestehende Hinterbliebenenansprüche abgefunden werden. Lass dich dazu bitte ggf. von deiner Rentenversicherung beraten.


Waisenrenten

Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 10%, bei Vollwaisen 20% der Vollrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat. Außerdem wird ein bestimmter Zuschlag gezahlt.


Eine Waisenrente können bekommen:


  • leibliche oder adoptierte Kinder,
  • Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten,
  • Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

Die Waisenrente gibt es bis zum 18. Lebensjahr ohne weitere Voraussetzungen. Über das 18. Lebensjahr hinaus bekommst du nur dann noch Waisenrente, wenn du


  • dich in Schul- oder Berufsausbildung befindest,
  • ein freiwilliges soziales beziehungsweise ökologisches Jahr leistest,
  • einen nationalen oder internationalen Freiwilligendienst im Sinne des Kindergeldrechts leistest,
  • den Bundesfreiwilligendienst leistest oder
  • eine Behinderung hast und dich deshalb nicht selbst unterhalten kannst.

Darüber hinaus kann die Waisenrente gezahlt werden für bestimmte Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten, z.B. zwischen zwei Ausbildungen.


Wichtig Die Waisenrente wird längstens bis zum 27. Lebensjahr gezahlt. Bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Wehr- bzw. Zivildienst oder den sechsmonatigen freiwilligen Wehrdienst als Probezeit verlängert sich der Anspruchszeitraum entsprechend.


Hinterbliebenenrenten und Steuern

Für alle Renten wegen Todes gelten die gleichen Steuerregeln wie für gesetzliche Altersenten: Steuerpflichtig ist der Teil der Rente, der über dem Rentenfreibetrag liegt.


Wenn der Verstorbene vor seinem Tod keine gesetzliche Rente bezogen hat, ist für die Höhe des Besteuerungsanteils der tatsächliche Rentenbeginn maßgebend. Das ist der Todestag des Verstorbenen.


Hat er bereits eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, sind die Waisenrente und die Hinterbliebenenrente Folgerenten aus derselben Versicherung.


Das bedeutet: Für die Hinterbliebenenrente wird vom Finanzamt ein günstigeres, fiktives Jahr des Rentenbeginns ermittelt. Angesetzt wird immer mindestens ein Besteuerungsanteil von 50%. In der Steuererklärung musst du dann auch Beginn und Ende der vorhergehenden Rente (also der Rente des Verstorbenen) eintragen.


Wichtig Waisenrenten werden steuerlich dem Kind zugerechnet und dürfen nicht in der Steuererklärung der Witwe bzw. des Witwers angegeben werden.


Da Kinder meist keine weiteren Einkünfte haben und Waisenrenten nicht allzu hoch sind, fällt letztlich keine Steuer an. Das kann sich aber ändern, wenn Kinder noch zusätzlich weitere steuerpflichtige Einkünfte erzielen, zum Beispiel aus mehreren Nebenjobs mit Lohnsteuerbescheinigung.


Hinterbliebene von Beamten

Hinterbliebene von Beamten erhalten neben einmaligen Versorgungsleistungen (Bezüge für den Sterbemonat, Sterbegeld) als Pension das sog. Witwengeld bzw. Witwergeld, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag.


Bezüge für den Sterbemonat

Die Erben eines Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten dürfen die kompletten Bezüge des Verstorbenen für den Sterbemonat behalten. Eine anteilige Rückforderung bereits gezahlter Versorgungsbezüge findet nicht statt. Falls Teile der Bezüge für den Sterbemonat ganz oder teilweise noch nicht ausgezahlt worden sind, können sie auch an den überlebenden Ehegatten oder die Kinder gezahlt werden.


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Was ist das Sterbegeld?

Wenn ein Beamter oder ein Ruhestandsbeamter stirbt, erhalten der überlebende Ehepartner oder die Kinder oder Enkelkinder Sterbegeld.


Das Sterbegeld wird in einer Summe gezahlt und beträgt grundsätzlich das Zweifache der im Sterbemonat zustehenden Dienst- oder Ruhegehaltsbezüge einschließlich gegebenenfalls zuletzt gezahlter Kinder- und Pflegezuschläge.


Wie hoch ist das Witwengeld?

Witwengeld erhältst du ab dem Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats. Es beträgt 55% des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.


Wenn du wieder heiratest, bekommst du kein Witwengeld mehr, erhältst aber eine Witwenabfindung. Diese beträgt das 24-Fache des für den Monat, in dem du heiratest, zu zahlenden Betrags des Witwengelds. Die Abfindung wird ist einer Summe ausbezahlt und ist steuerfrei.


Waisengeld in der Beamtenversorgung

Als Kind eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit oder eines Ruhestandsbeamten bekommst du Waisengeld. Es beträgt für Halbwaisen 12%, für Vollwaisen 20% des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.


Die Zahlung des Waisengelds beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats.


Wichtig Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.


Der Anspruch auf Waisengeld endet grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahrs des Berechtigten. Auf Antrag wird das Waisengeld unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Schul- und Berufsausbildung) über das 18. Lebensjahr hinaus bis zum 27. Lebensjahr weiter gewährt.


Hinterbliebenenbezüge und Steuern

Pensionen unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Der (ehemalige) Arbeitgeber berechnet – wie bei einem aktiven Arbeitsverhältnis – die von den ausgezahlten Versorgungsbezügen einzubehaltende Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die für den Empfänger der Versorgungsbezüge in der ELStAM-Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert sind (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuerabzugsmerkmale, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag und Faktor).


Witwen/Witwer oder Waisen müssen ihre im Rahmen der Beamtenversorgung oder der betrieblichen Altersvorsorge erhaltenen Hinterbliebenenbezüge als eigene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit versteuern. Du wirst also steuerlich als Arbeitnehmer behandelt.


Wichtig Wenn du als Hinterbliebener erstmals Versorgungsbezüge erhältst, musst du dem (ehemaligen) Arbeitgeber des Verstorbenen deine Steuer-Identifikationsnummer und dein Geburtsdatum mitteilen und zudem angeben, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt.

Diese Daten sind erforderlich, damit der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank abrufen kann. Werden diese Daten nicht mitgeteilt, erfolgt ein Lohnsteuerabzug nach der ungünstigen Steuerklasse VI.



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