Für Ausbildungszeiten Rentenbeiträge nachzahlen
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Wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann einen Nachzahlungsbetrag für nicht als Anrechnungszeiten anerkannte Ausbildungszeiten leisten.
Anhand des Versicherungsverlaufs wird der Versicherte selbst oder der Sachbearbeiter bei der örtlichen Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung leicht die fehlenden Monate und Jahre ermitteln, für die Beiträge nachgezahlt werden sollen.
Zeiten einer schulischen Ausbildung (Schule, Fachschule, Hochschule oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) nach dem vollendeten 17. Lebensjahr werden höchstens bis zu acht Jahren angerechnet. Für alle Ausbildungszeiten, die über diese acht Jahre hinausgehen, können Nachzahlungen geleistet werden. Darüber hinaus kann auch die Lücke vom 16. bis zum 17. Lebensjahr durch einen Nachzahlungsbetrag geschlossen werden.
Lücken im Versicherungsverlauf schließen
Das nachträgliche Schließen von Lücken im Versicherungsverlauf mit einem Nachzahlungsbetrag bietet gleich zwei Vorteile für unter 45-Jährige:
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Sie erhöhen damit die Wartezeit für die abschlagspflichtige Rente ab 63 Jahren. In gar nicht seltenen Fällen erreichen sie erst mit diesem Lückenfüller die für eine abschlagspflichtige Rente für langjährig Versicherte und schwerbehinderte Menschen geforderte 35-jährige Wartezeit für diese Frührente.
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Zusätzlich erwerben sie Entgeltpunkte und erhöhen damit ihre spätere Rente.
Da es bei einem Nachzahlungsbetrag kurz vor dem vollendeten 45. Lebensjahr noch gut 18 Jahre bis zur Frührente mit 63 sind, empfehlen sich relativ niedrige Beträge. Schon ein Mindestbeitrag von monatlich 83,70 € für jeden fehlenden Monat reicht meistens aus.
Nur wer über größere finanzielle Mittel verfügt oder diese von seinen betagten Eltern erhält, sollte einen über 83,70 € monatlich liegenden Beitrag zahlen, der im Jahr 2020 höchstens 1.283,40 € im Monat ausmachen darf.
Renten-Nullrunden: Ab 2021 könnten Extrabeiträge teurer werden
Die Corona-Krise wird vermutlich zu einer Renten-Nullrunde führen oder sogar mehreren. Darauf, dass der Beitragssatz von 18,6 % stabil bleiben soll bis zum Jahr 2024, wie dies im Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung von 2019 nachzulesen ist, kann man sich leider nicht verlassen.
Es handelt sich dabei lediglich um eine Vorschaurechnung. Die gesetzliche Beitragssatzgarantie laut Rentenpaket der Bundesregierung aus 2018 besagt lediglich, dass der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 nicht über 20 % steigen darf.
Höhere Beitragssätze von bis zu 20 % sind also zumindest in den Jahren 2023 und 2024 denkbar. Kommt es wegen drastisch einbrechender Beitragseinnahmen als Folge der Corona-Krise zu einer schnellen Erhöhung des Beitragssatzes auf 20 % schon vor 2025, werden die Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente weniger attraktiv.
Deshalb gilt es, die noch guten Rentenjahre mit einem Beitragssatz von 18,6 % wie z.B. 2020 für Extrabeiträge zur Rente zu nutzen.
(MS)