[] … Ein freier Privatparkplatz, ein Kurzzeitparken auf diesem Platz und die Kosten für die schließlich gar nicht stattgefundene Abschleppung – damit musste sich das Landgericht München I beschäftigen und entschied: Wer einen Privatparkplatz unbefugt nutzt, muss auch für die Kosten des beauftragten Abschleppunternehmens aufkommen. Verhandelt wurde über folgenden Sachverhalt: Die Mieterin eines Privatparkplatzes, der zu einer Wohnanlage gehörte, nutzte ihren Parkplatz jedenfalls an dem Abend, um den sich …