Gesetzliche Vorschriften § 54 AO, Kirchliche Zwecke … « § 53 AO « Inhaltsübersicht AO » § 55 AO » § 54 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 54 AO – Kirchliche Zwecke (1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. (2) Zu diesen …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 5 AO, Ermessen … « § 4 AO « Inhaltsübersicht AO » § 6 AO » § 5 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 5 AO – Ermessen Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 55 AO, Selbstlosigkeit … « § 54 AO « Inhaltsübersicht AO » § 56 AO » § 55 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 55 AO – Selbstlosigkeit (1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 56 AO, Ausschließlichkeit … « § 55 AO « Inhaltsübersicht AO » § 57 AO » § 56 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 56 AO – Ausschließlichkeit Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 57 AO, Unmittelbarkeit … « § 56 AO « Inhaltsübersicht AO » § 58 AO » § 57 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 57 AO – Unmittelbarkeit (1) 1Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. 2Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 58 AO, Steuerlich unschädliche Betätigungen … « § 57 AO « Inhaltsübersicht AO » § 58a AO » § 58 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 58 AO – Steuerlich unschädliche Betätigungen Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass 1. eine Körperschaft einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Mittel für die …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 59 AO, Voraussetzung der Steuervergünstigung … « § 58a AO « Inhaltsübersicht AO » § 60 AO » § 59 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 59 AO – Voraussetzung der Steuervergünstigung Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 60 AO, Anforderungen an die Satzung … « § 59 AO « Inhaltsübersicht AO » § 60a AO » § 60 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 60 AO – Anforderungen an die Satzung (1) 1Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 61 AO, Satzungsmäßige Vermögensbindung … « § 60b AO « Inhaltsübersicht AO » § 62 AO » § 61 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 61 AO – Satzungsmäßige Vermögensbindung (1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 62 AO, Rücklagen und Vermögensbildung … « § 61 AO « Inhaltsübersicht AO » § 63 AO » § 62 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Dritter Abschnitt – Steuerbegünstigte Zwecke Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 62 AO – Rücklagen und Vermögensbildung (1) Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise 1. einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen …Ansehen