Gesetzliche Vorschriften § 241 AO, Art der Sicherheitsleistung … « § 240 AO « Inhaltsübersicht AO » § 242 AO » § 241 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Fünfter Teil – Erhebungsverfahren → Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 241 AO – Art der Sicherheitsleistung (1) Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten hat, kann diese erbringen 1. durch Hinterlegung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes umlaufenden Zahlungsmitteln bei der zuständigen Finanzbehörde …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 242 AO, Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln … « § 241 AO « Inhaltsübersicht AO » § 243 AO » § 242 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Fünfter Teil – Erhebungsverfahren → Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 242 AO – Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln 1Zahlungsmittel, die nach § 241 Abs. 1 Nr. 1 hinterlegt werden, gehen in das Eigentum der Körperschaft über, der die Finanzbehörde angehört, bei der sie hinterlegt worden sind …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 243 AO, Verpfändung von Wertpapieren … « § 242 AO « Inhaltsübersicht AO » § 244 AO » § 243 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Fünfter Teil – Erhebungsverfahren → Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 243 AO – Verpfändung von Wertpapieren 1Die Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapieren nach § 241 Abs. 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn der Verwahrer die Gewähr für die Umlauffähigkeit übernimmt. 2Die Übernahme dieser Gewähr …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 24 AO, Ersatzzuständigkeit … « § 23 AO « Inhaltsübersicht AO » § 25 AO » § 24 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanzbehörden Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 24 AO – Ersatzzuständigkeit Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 244 AO, Taugliche Steuerbürgen … « § 243 AO « Inhaltsübersicht AO » § 245 AO » § 244 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Fünfter Teil – Erhebungsverfahren → Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 244 AO – Taugliche Steuerbürgen (1) 1Schuldversprechen und Bürgschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Wechselverpflichtungen aus Artikel 28 oder 78 des Wechselgesetzes sind als Sicherheit nur geeignet, wenn sie von Personen …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 245 AO, Sicherheitsleistung durch andere Werte … « § 244 AO « Inhaltsübersicht AO » § 246 AO » § 245 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Fünfter Teil – Erhebungsverfahren → Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 245 AO – Sicherheitsleistung durch andere Werte 1Andere als die in § 241 bezeichneten Sicherheiten kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen annehmen. 2Vorzuziehen sind Vermögensgegenstände, die größere Sicherheit bieten oder bei …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 246 AO, Annahmewerte … « § 245 AO « Inhaltsübersicht AO » § 247 AO » § 246 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Fünfter Teil – Erhebungsverfahren → Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 246 AO – Annahmewerte 1Die Finanzbehörde bestimmt nach ihrem Ermessen, zu welchen Werten Gegenstände als Sicherheit anzunehmen sind. 2Der Annahmewert darf jedoch den bei einer Verwertung zu erwartenden Erlös abzüglich der Kosten …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 247 AO, Austausch von Sicherheiten … « § 246 AO « Inhaltsübersicht AO » § 248 AO » § 247 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Fünfter Teil – Erhebungsverfahren → Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 247 AO – Austausch von Sicherheiten Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen. …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 248 AO, Nachschusspflicht … « § 247 AO « Inhaltsübersicht AO » § 249 AO » § 248 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Fünfter Teil – Erhebungsverfahren → Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 248 AO – Nachschusspflicht Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten. …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 249 AO, Vollstreckungsbehörden … « § 248 AO « Inhaltsübersicht AO » § 250 AO » § 249 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Sechster Teil – Vollstreckung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 249 AO – Vollstreckungsbehörden (1) 1Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. 2Dies gilt auch für …Ansehen