Gesetzliche Vorschriften § 22 AO, Realsteuern … « § 21 AO « Inhaltsübersicht AO » § 22a AO » § 22 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanzbehörden Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 22 AO – Realsteuern (1) 1Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) örtlich …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 225 AO, Reihenfolge der Tilgung … « § 224a AO « Inhaltsübersicht AO » § 226 AO » § 225 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 225 AO – Reihenfolge der Tilgung (1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 226 AO, Aufrechnung … « § 225 AO « Inhaltsübersicht AO » § 227 AO » § 226 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 226 AO – Aufrechnung (1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 227 AO, Erlass … « § 226 AO « Inhaltsübersicht AO » § 228 AO » § 227 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 227 AO – Erlass Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 228 AO, Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist … « § 227 AO « Inhaltsübersicht AO » § 229 AO » § 228 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 228 AO – Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist 1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2Die Verjährungsfrist …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 229 AO, Beginn der Verjährung … « § 228 AO « Inhaltsübersicht AO » § 230 AO » § 229 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 229 AO – Beginn der Verjährung (1) 1Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. 2Sie beginnt jedoch …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 230 AO, Hemmung der Verjährung … « § 229 AO « Inhaltsübersicht AO » § 231 AO » § 230 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 230 AO – Hemmung der Verjährung (1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 231 AO, Unterbrechung der Verjährung … « § 230 AO « Inhaltsübersicht AO » § 232 AO » § 231 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 231 AO – Unterbrechung der Verjährung (1) 1Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch 1. Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 232 AO, Wirkung der Verjährung … « § 231 AO « Inhaltsübersicht AO » § 233 AO » § 232 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 232 AO – Wirkung der Verjährung Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen. …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 233 AO, Grundsatz … « § 232 AO « Inhaltsübersicht AO » § 233a AO » § 233 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge → 1. Unterabschnitt – Verzinsung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 233 AO – Grundsatz 1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. 2Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs …Ansehen