Gesetzliche Vorschriften § 207 AO, Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage … « § 206 AO « Inhaltsübersicht AO » § 208 AO » § 207 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 207 AO – Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage (1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 208 AO, Steuerfahndung (Zollfahndung) … « § 207 AO « Inhaltsübersicht AO » § 208a AO » § 208 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Fünfter Abschnitt – Steuerfahndung (Zollfahndung) Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 208 AO – Steuerfahndung (Zollfahndung) (1) 1Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist 1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, 2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 209 AO, Gegenstand der Steueraufsicht … « § 208a AO « Inhaltsübersicht AO » § 210 AO » § 209 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 209 AO – Gegenstand der Steueraufsicht (1) Der Warenverkehr über die Grenze und in den Freizonen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 210 AO, Befugnisse der Finanzbehörde … « § 209 AO « Inhaltsübersicht AO » § 211 AO » § 210 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 210 AO – Befugnisse der Finanzbehörde (1) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 211 AO, Pflichten der betroffenen Person … « § 210 AO « Inhaltsübersicht AO » § 212 AO » § 211 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 211 AO – Pflichten der betroffenen Person (1) 1Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht betroffen wird, hat den Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 212 AO, Durchführungsvorschriften … « § 211 AO « Inhaltsübersicht AO » § 213 AO » § 212 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 212 AO – Durchführungsvorschriften (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung der im Rahmen der Steueraufsicht zu erfüllenden Pflichten anordnen, dass 1. bestimmte …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 213 AO, Besondere Aufsichtsmaßnahmen … « § 212 AO « Inhaltsübersicht AO » § 214 AO » § 213 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 213 AO – Besondere Aufsichtsmaßnahmen 1Betriebe oder Unternehmen, deren Inhaber oder deren leitende Angehörige wegen Steuerhinterziehung, versuchter Steuerhinterziehung oder wegen der Teilnahme an einer …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 214 AO, Beauftragte … « § 213 AO « Inhaltsübersicht AO » § 215 AO » § 214 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 214 AO – Beauftragte Wer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 215 AO, Sicherstellung im Aufsichtsweg … « § 214 AO « Inhaltsübersicht AO » § 216 AO » § 215 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 215 AO – Sicherstellung im Aufsichtsweg (1) 1Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen: 1. verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 21 AO, Umsatzsteuer … « § 20a AO « Inhaltsübersicht AO » § 22 AO » § 21 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanzbehörden Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 21 AO – Umsatzsteuer (1) 1Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend …Ansehen