Gesetzliche Vorschriften § 294 AO, Ungetrennte Früchte … « § 293 AO « Inhaltsübersicht AO » § 295 AO » § 294 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 294 AO – Ungetrennte Früchte (1) 1Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag genommen worden sind. 2Sie …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 295 AO, Unpfändbarkeit von Sachen … « § 294 AO « Inhaltsübersicht AO » § 296 AO » § 295 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 295 AO – Unpfändbarkeit von Sachen 1Die §§ 811 bis 811c, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 296 AO, Verwertung … « § 295 AO « Inhaltsübersicht AO » § 297 AO » § 296 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 296 AO – Verwertung (1) 1Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. 2Eine öffentliche Versteigerung ist 1. die Versteigerung vor Ort oder 2. die allgemein …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 297 AO, Aussetzung der Verwertung … « § 296 AO « Inhaltsübersicht AO » § 298 AO » § 297 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 297 AO – Aussetzung der Verwertung Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre. …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 298 AO, Versteigerung … « § 297 AO « Inhaltsübersicht AO » § 299 AO » § 298 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 298 AO – Versteigerung (1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht der Vollstreckungsschuldner mit einer früheren Versteigerung einverstanden …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 299 AO, Zuschlag … « § 298 AO « Inhaltsübersicht AO » § 300 AO » § 299 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 299 AO – Zuschlag (1) 1Bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. 2Bei einer Versteigerung im Internet (§ 296 Absatz …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 300 AO, Mindestgebot … « § 299 AO « Inhaltsübersicht AO » § 301 AO » § 300 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 300 AO – Mindestgebot (1) 1Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache erreicht (Mindestgebot). 2Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 301 AO, Einstellung der Versteigerung … « § 300 AO « Inhaltsübersicht AO » § 302 AO » § 301 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 301 AO – Einstellung der Versteigerung (1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht. (2) 1Die Empfangnahme …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 302 AO, Wertpapiere … « § 301 AO « Inhaltsübersicht AO » § 303 AO » § 302 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 302 AO – Wertpapiere Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern. …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 303 AO, Namenspapiere … « § 302 AO « Inhaltsübersicht AO » § 304 AO » § 303 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 303 AO – Namenspapiere Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes …Ansehen