Gesetzliche Vorschriften § 277 AO, Vollstreckung … « § 276 AO « Inhaltsübersicht AO » § 278 AO » § 277 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen → 2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 277 AO – Vollstreckung Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 278 AO, Beschränkung der Vollstreckung … « § 277 AO « Inhaltsübersicht AO » § 279 AO » § 278 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen → 2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 278 AO – Beschränkung der Vollstreckung (1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden. (2) 1Werden einem Steuerschuldner …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 279 AO, Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids … « § 278 AO « Inhaltsübersicht AO » § 280 AO » § 279 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen → 2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 279 AO – Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids (1) 1Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Aufteilungsbescheid …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 280 AO, Änderung des Aufteilungsbescheids … « § 279 AO « Inhaltsübersicht AO » § 281 AO » § 280 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen → 2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 280 AO – Änderung des Aufteilungsbescheids (1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn 1. nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 281 AO, Pfändung … « § 280 AO « Inhaltsübersicht AO » § 282 AO » § 281 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → I. – Allgemeines Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 281 AO – Pfändung (1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. (2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 282 AO, Wirkung der Pfändung … « § 281 AO « Inhaltsübersicht AO » § 283 AO » § 282 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → I. – Allgemeines Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 282 AO – Wirkung der Pfändung (1) Durch die Pfändung erwirbt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand. (2) Das Pfandrecht gewährt ihr im Verhältnis zu anderen Gläubigern …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 283 AO, Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen … « § 282 AO « Inhaltsübersicht AO » § 284 AO » § 283 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → I. – Allgemeines Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 283 AO – Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 2 AO, Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen … « § 1 AO « Inhaltsübersicht AO » § 2a AO » § 2 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Erster Abschnitt – Anwendungsbereich Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 2 AO – Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen (1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 28 AO, Zuständigkeitsstreit … « § 27 AO « Inhaltsübersicht AO » § 29 AO » § 28 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanzbehörden Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 28 AO – Zuständigkeitsstreit (1) 1Die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Finanzbehörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 284 AO, Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners … « § 283 AO « Inhaltsübersicht AO » § 285 AO » § 284 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht 3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → I. – Allgemeines Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 284 AO – Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners (1) 1Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden …Ansehen