Gesetzliche Vorschriften § 143 AO, Aufzeichnung des Wareneingangs … « § 142 AO « Inhaltsübersicht AO » § 144 AO » § 143 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 143 AO – Aufzeichnung des Wareneingangs (1) Gewerbliche Unternehmer müssen den Wareneingang gesondert aufzeichnen. (2) 1Aufzuzeichnen sind alle Waren einschließlich der Rohstoffe, unfertigen Erzeugnisse, …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 144 AO, Aufzeichnung des Warenausgangs … « § 143 AO « Inhaltsübersicht AO » § 145 AO » § 144 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 144 AO – Aufzeichnung des Warenausgangs (1) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Geschäftsbetriebs Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 145 AO, Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen … « § 144 AO « Inhaltsübersicht AO » § 146 AO » § 145 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 145 AO – Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen (1) 1Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 146 AO, Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen … « § 145 AO « Inhaltsübersicht AO » § 146a AO » § 146 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 146 AO – Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen (1) 1Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 15 AO, Angehörige … « § 14b AO « Inhaltsübersicht AO » § 16 AO » § 15 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 15 AO – Angehörige (1) Angehörige sind: 1. der Verlobte, 2. der Ehegatte oder Lebenspartner, 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 4. Geschwister, 5. Kinder der Geschwister, 6. Ehegatten oder Lebenspartner …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 147 AO, Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen … « § 146b AO « Inhaltsübersicht AO » § 147a AO » § 147 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen (1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren: 1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 148 AO, Bewilligung von Erleichterungen … « § 147b AO « Inhaltsübersicht AO » § 149 AO » § 148 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 148 AO – Bewilligung von Erleichterungen 1Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 149 AO, Abgabe der Steuererklärungen … « § 148 AO « Inhaltsübersicht AO » § 150 AO » § 149 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 2. Unterabschnitt – Steuererklärungen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 149 AO – Abgabe der Steuererklärungen (1) 1Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. 2Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 150 AO, Form und Inhalt der Steuererklärungen … « § 149 AO « Inhaltsübersicht AO » § 151 AO » § 150 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 2. Unterabschnitt – Steuererklärungen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 150 AO – Form und Inhalt der Steuererklärungen (1) 1Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn 1. keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist, 2. nicht freiwillig eine gesetzlich …Ansehen
Gesetzliche Vorschriften § 151 AO, Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle … « § 150 AO « Inhaltsübersicht AO » § 152 AO » § 151 AO Abgabenordnung (AO) Bundesrecht Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 2. Unterabschnitt – Steuererklärungen Titel: Abgabenordnung (AO) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AO Gliederungs-Nr.: 610-1-3 Normtyp: Gesetz § 151 AO – Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektronisch abzugeben ist, kann bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn dem Steuerpflichtigen nach …Ansehen