Steuerlexikon Gewerbebetrieb … Als Gewerbebetrieb gilt jede selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Dabei darf weder eine land- und forstwirtschaftliche noch eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt werden. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist. Kapitalgesellschaften gelten bereits kraft Rechtsform …Ansehen
Steuerlexikon Gewerbeertrag … Der Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bzw. des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Dieser Gewinn wird für die Berechnung der Gewerbesteuer um Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) erhöht und um Kürzungen (§ 9 GewStG) vermindert. § 7 GewStG § 8 GewStG § 9 GewStG …Ansehen
Steuerlexikon Gewinnbeteiligungen … Gewinnbeteiligungen (Tantiemen) gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Gewöhnlich sind Tantiemen eine zusätzliche Vergütung für Geschäftsführer einer GmbH. In der betrieblichen Praxis werden Umsatztantiemen sowie Gewinntantiemen gezahlt. Werden Umsatztantiemen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Denn hier prüft das Finanzamt sehr kritisch, ob diese Tantieme auch einen Geschäftsführer, der nicht an der GmbH beteiligt …Ansehen
Steuerlexikon Gewinneinkunftsarten … Zu den Gewinneinkunftsarten gehören Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören: Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen, Gewinnanteile der Gesellschafter von Personengesellschaften, Einkünfte einer gewerbliche geprägten Personengesellschaft, Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung …Ansehen
Steuerlexikon Gewinnermittlungszeitraum … Das Wirtschaftsjahr ist der maßgebende Gewinnermittlungszeitraum. In einigen Fällen weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab. Das Wirtschaftsjahr ist bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist; bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig …Ansehen
Steuerlexikon Gewinnermittlung … Land- und Forstwirtschaft: Besteht keine gesetzliche Buchführungspflicht, ist der Gewinn nach Durchschnittsätzen zu ermitteln. Freiberufler: Freiberufler müssen keine Bilanz aufstellen und sind grundsätzlich nicht zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich verpflichtet. Sie können ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, freiwillig jedoch auch durch Betriebsvermögensvergleich. Gewerbebetrieb: Gewerbliche Unternehmen (gleiches gilt für Land- und Forstwirte) müssen …Ansehen
Steuerlexikon Gewinnerzielungsabsicht … Gewinnerzielungsabsicht ist ein wesentliches Kriterium bei einer gewerblichen Tätigkeit, freiberuflichen sowie einer selbstständigen Tätigkeit, land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit. Mangels Gewinnerzielungsabsicht kann eine Liebhaberei vorliegen. Liebhaberei wird von der Finanzverwaltung angenommen, wenn der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Bei einer vorübergehenden Erzielung von Verlusten liegt noch keine Liebhaberei …Ansehen
Steuerlexikon Grenzpendlerregelung … Die Grenzpendlerregelung gewährt Steuerpflichtigen, die in dem einen Staat wohnen und in dem anderen Staat arbeiten, steuerliche Vorteile. Hat zum Beispiel ein Steuerpflichtiger in Belgien seinen Wohnsitz und ist er beruflich ausschließlich in Deutschland tätig, unterliegt er in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht. Davon kann abgewichen werden, wenn ein Steuerpflichtiger nahezu sein ganzes Einkommen in Deutschland erwirbt (Grenzpendlerregelung). Dies ist gegeben, falls er mindestens 90 % seiner …Ansehen
Steuerlexikon Großer Senat … Der Bundesfinanzhof mit Sitz in München ist das höchste Gericht in Steuersachen. Zur Urteilsfindung werden Senate gebildet, die in der Besetzung von fünf Richtern über Revisionsentscheidungen urteilen und in der Besetzung von drei Richtern Beschlüsse fassen. Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern, zudem wird von den jeweils beteiligten Senaten je ein Richter entsandt. Der Große Senat wird zur Urteilsfindung einberufen, wenn die einzelnen Senate abweichende Urteile gefällt …Ansehen
Steuerlexikon Großspendenregelung … Rechtslage seit 01.01.2007: Der Gesetzgeber hat die Großspendenregelung durch einen einheitlichen und zeitlich unbegrenzten Spendenvortrag ersetzt. Der Spendenabzug ist auf 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte im Veranlagungszeitraum beschränkt. Der übersteigende Betrag wird in die Zukunft vorgetragen. Rechtslage bis 31.12.2006: Liegt der Spendenbetrag über 25.565,– €, so spricht das Gesetz von einer Großspende. Großspenden können um ein Jahr zurück getragen und auf maximal fünf Jahre vorgetragen …Ansehen