[] … Mit dem sogenannten »Entlastungsbetrag« von 125 Euro können Pflegebedürftige auch haushaltsnahe Dienstleistungen finanzieren, wie Einkaufen, Aufräumen, Putzen, Waschen und Bügeln. Das geht aber nur, wenn die Leistung von einem anerkannten Dienst erbracht wird, sagt das BSG. Wer diese Arbeiten aber von einer Nachbarin erledigen lässt und diese dafür bezahlt, kann die entsprechenden Zahlungen im Regelfall nicht bei seiner Pflegekasse abrechnen. Es müsse sich schon um anerkannte Dienste oder Personen …