Steuerlexikon Entgelt … Als Entgelt gilt jede Art der Gegenleistung, die ein Unternehmer für seine Waren/Leistungen abzüglich der Umsatzsteuer erhält. So sind zum Beispiel Zahlungen, aber auch Schuldbefreiungen, Entgelte für bezogene Leistungen. Zum Entgelt gehören auch freiwillige Zuwendungen (z.B. Sachzuwendungen), wenn ein Zusammenhang zur erbrachten Leistung besteht. Auch Zuschüsse (z.B. Beihilfen, Prämien) können Entgelte sein, wenn sie gezahlt werden, um eine konkrete Leistung des Unternehmens abzugelten. Bei einer …Ansehen
Steuerlexikon Entlastungsbetrag … Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 2024 4.260 €. Für jedes weitere Kind steigt er um 240 €. Der Entlastungsbetrag wird nur gewährt, wenn dem Alleinerziehenden für das Kind das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zustehen und der alleinstehende Steuerpflichtige mit dem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bildet und beide diese Wohnung als Hauptwohnsitz (Meldung erforderlich!) nutzen. Eine Übertragung des Entlastungsbetrags auf einen anderen Elternteil ist …Ansehen
Steuerlexikon Erbbaurecht … Als Erbbaurecht gilt das veräußerbare und vererbbare Recht auf fremden Grund und Boden ein Gebäude zu besitzen. Das Erbbaurecht entsteht im zivilrechtlichen Sinn mit der Eintragung ins Grundbuch. Das Erbbaurecht unterliegt einer gesonderten Bewertung. Als zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten gelten das Erbbaurecht und das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück. Beide unterliegen einer gesonderten Bewertung. Die Bestellung des Erbbaurechts unterliegt der Grunderwerbsteuer. Des Weiteren unterliegen …Ansehen
Steuerlexikon Erbe … Wer Erbe ist, wird testamentarisch durch den Erblasser bestimmt oder ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften (§§ 1924 ff., 2064 ff. BGB). Vom Erben ist der Pflichtteilsberechtigte abzugrenzen, dem aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch ohne testamentarische Verfügung ein Pflichtteil vom Vermögen des Erblassers zusteht. Erwerber einer Erbschaft sind Schuldner der Erbschaftsteuer. Hiervon wird nicht abgewichen, wenn durch testamentarische Verfügung eine andere Person zur Zahlung der Erbschaftsteuer …Ansehen
Steuerlexikon Erbfallkosten … Für Erbfallkosten kann ein Pauschbetrag von 10.300,– € abgezogen werden, ohne dass es eines Nachweises bedarf. Nur bei einem höheren Betrag lohnt sich die Vorlage der Einzelnachweise. Tragen mehrere Erben die angefallenen Aufwendungen gemeinsam, wird die Pauschale nach dem jeweiligen Erbanteil unter den Erben aufgeteilt. Reicht der Nachlass nicht aus, um entstandene Beerdigungskosten auszugleichen, können unter bestimmten Voraussetzungen außergewöhnliche Belastungen entstehen. Für folgende Sachverhalte …Ansehen
Steuerlexikon Erbschaftsteuer / Anzeigepflicht … Der Erbe sowie der Schenkende und der Beschenkte müssen die Erbschaft oder Schenkung innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen. Hiervon ausgenommen sind Erwerbe, die im Rahmen einer Testamentseröffnung durch deutsche Notare oder Gerichte erfolgen, und durch Gerichte oder Notare beurkundete Schenkungen. Denn in diesen Fällen erfolgt bereits durch den Notar oder das Gericht eine Anzeigenerstattung an das Finanzamt. Auch Standesämter sind verpflichtet, die Finanzbehörden über die Erteilung …Ansehen
Steuerlexikon Erbschaftsteuer / Betriebsvermögen - Definition und Erklärung … Der Verschonungsabschlag wird wie folgt neu geregelt, ansonsten gilt die ab 01.01.2009 eingeführte Rechtslage. 85 %: Das Betriebsvermögen wird auf Antrag zu 85 % von der Erbschaftsteuer verschont. Der Verschonungsabschlag wird nur gewährt, wenn das Betriebsvermögen mindestens fünf Jahre nach dem Erbfall im Eigentum des oder der Erben verbleibt. Zudem muss die Ausgangslohnsumme über fünf Jahre 400 % betragen. Diese Lohnsummenregelung gilt nur bei mehr als 20 Beschäftigten. Die Regelung ist nur anwendbar …Ansehen
Steuerlexikon Erbschaftsteuer / Bewertung … Erhält ein Begünstigter (Beschenkter, Erbe) innerhalb von 10 Jahren Vermögensvorteile von derselben Person, so sind diese Erwerbe zusammen zu rechnen und in der Summe der Besteuerung zu unterwerfen. Steuerfolgen ergeben sich, wenn der anzuwendende Freibetrag überschritten wird. Mit dem ErbStRG ist eine sogenannte Mindesterbschaftsteuer eingeführt wurden. Dies besagt, dass mindestens die Erbschaftsteuer zu zahlen ist, die sich für den Letzterwerb ergeben würde ohne vorheriges Zusammenrechnen aller …Ansehen
Steuerlexikon Erbschaftsteuer / Freibetrag - Definition und Erklärung … In Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser kommen nachfolgende Freibeträge (in Euro) zum Ansatz: Verwandtschaftsgrad Steuerklasse Allgemeiner Freibetrag Versorgungsfreibetrag Ehepartner I 500.000,– € 256.000,– € Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind I 400.000,– € 10.300,– € bis 52.000,– € Enkel, deren Eltern noch leben I 200.000,– € 0,– € Urenkel; nur im Todesfall: Eltern und Großeltern I 100.000,– € 0,– € Geschiedener Ehegatte …Ansehen
Steuerlexikon Erbschaftsteuer … Der Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer, wenn die zum Ansatz kommenden Freibeträge überschritten werden. Freibeträge werden in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe gewährt. Bei nahen Verwandtschaftsverhältnissen (Eltern – Kinder; zwischen Ehepartnern) kommen grundsätzlich die höchsten Freibeträge zur Anwendung. Des Weiteren unterliegen die Nachlässe einem geringeren Erbschaftssteuersatz. Der Erbschaftsteuer unterliegen Erwerbe, die aufgrund von …Ansehen