2. Pflegesachleistungen: Häusliche Pflegehilfe als Sachleistung
häusliche Pflegehilfe, Pflegedienste, kann man einen Pfleger auch teilen?
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben einen Rechtsanspruch auf häusliche Pflegehilfe als Sachleistung.
Gegenstand der häuslichen Pflege sind
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körperbezogene Pflegemaßnahmen,
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pflegerische Betreuungsmaßnahmen und
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Hilfen bei der Haushaltsführung.
Ein eigener Haushalt des Versicherten ist nicht Voraussetzung des Anspruchs, die Pflege kann also auch z.B. in einem Altersheim erbracht werden. Kein Anspruch besteht allerdings, wenn der Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt wird.
2.1 Höchstwerte für den Pflegedienst
Die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst werden von der Pflegeversicherung übernommen. Dabei gelten allerdings Höchstwerte, die vom Pflegegrad abhängen.
Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe je Monat beträgt
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für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis zu 689 Euro,
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für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 bis zu 1.298 Euro,
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für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 bis zu 1.612 Euro,
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für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 bis zu 1.995 Euro.
Pflegeleistungen, die über Beträge hinausgehen, muss der Pflegebedürftige entweder selbst zahlen oder beantragen, dass diese vom Sozialhilfeträger übernommen werden.
2.2 Leistungserbringung nur durch bestimmte ambulante Pflegedienste
Die Pflegesachleistung darf nur durch ambulante Pflegedienste erbracht werden, die mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben.
Der Pflegebedürftige hat also gegen die Pflegekasse unmittelbar einen Anspruch auf Erbringung der Dienstleistung. Er hat keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die ihm durch die Inanspruchnahme von Diensten Dritter entstehen!
2.3 Pflegehilfe teilen?
Häusliche Betreuung in Form von körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfe bei der Haushaltsführung kann von mehreren Pflegebedürftigen auch als gemeinschaftliche häusliche Betreuung in Anspruch genommen werden.
Man spricht dann vom Poolen
von Leistungsansprüchen. Das Poolen
kommt insbesondere für Pflegebedürftige infrage, die in einer festen Wohngemeinschaft oder in sonstiger räumlicher Nähe leben.