Mit Handwerkern und Haushaltshilfen Steuern sparen
Von den Steuervorteilen für haushaltsnahe Hilfen profitieren auch Sie! Fast jeder leistet sich im Haushalt eine angestellte Hilfe oder nimmt die Dienste eines Unternehmens in Anspruch – zum Beispiel für die Renovierung der Wohnung, die Treppenhausreinigung oder die Versorgung eines Pflegebedürftigen. Selbst wenn Sie keine dieser Hilfen beanspruchen:
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Als Mieter / Eigentümer einer Wohnung zahlen Sie mit den Nebenkosten / dem Hausgeld für haushaltsnahe Hilfen.
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Leben Sie in einer Senioren-Wohneinrichtung, bezahlen Sie solche Tätigkeiten über das Entgelt.
Ihre tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich
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bei Handwerkerleistungen um 1.200,00 € aber höchstens um 20 % Ihrer Aufwendungen
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bei sonstigen haushaltsnahen Arbeiten (keine Handwerkerleistungen)
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um 510,00 €, aber höchstens um 20 % Ihrer Aufwendungen für einen haushaltsnahen Mini-Jobber (400,00 €-Kraft / kurzfristig angestellte Kraft) sowie
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um 4.000,00 €, aber höchstens um 20 % Ihrer Aufwendungen für eine sozialversicherungspflichtige Hilfe oder ein Dienstleistungsunternehmen.
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Die Abzugsbeträge können Sie nebeneinander geltend machen.
Welche Tätigkeiten steuerbegünstigte Handwerkerleistungen sind
Das BMF hat einen Erlass zu den Abzugsbeträgen für Hilfen in Haus und Garten sowie Handwerkerleistungen veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213). Teil des Schreibens ist eine sehr hilfreiche Liste begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen (Anlage 1 des BMF-Schreibens). Aus ihr geht auch hervor, was zu den Handwerkerleistungen zählt und was sonstige haushaltsnahe Tätigkeiten sind. Hierbei handelt es sich um keine abschließende Aufzählung. Es können also auch Arbeiten begünstigt sein, die nicht genannt sind. Deshalb ist es möglich, dass Gerichte auch andere Tätigkeiten anerkennen würden.
Musterbescheinigung für Vermieter / Verwalter zur Steuerbegünstigung
Seit der Gesetzgeber die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Hilfen geschaffen hat, streiten die Finanzverwaltung und die Steuerzahler heftig darüber, welche Tätigkeiten im Einzelnen begünstigt sind. Als Vermieter, Verwalter, Eigentümergemeinschaft oder Träger einer Senioren-Wohneinrichtung stehen Sie aber ggf. vor der Aufgabe, haushaltsnahe Aufwendungen bescheinigen zu müssen. Dazu steht Ihnen eine Musterbescheinigung des BMF zur Verfügung (Anlage 2 des BMF-Schreibens).
Dieser Vordruck ist aber nicht so zu verstehen, dass Sie entscheiden, welche Tätigkeiten begünstigt sind und welche nicht. Deshalb gilt:
Weisen Sie jedes Arbeitsverhältnis und jede einzelne Rechnung gesondert aus, für die eventuell die Steuerbegünstigung infrage kommt. Bei Handwerkerleistungen und sonstigen Dienstleistungen geben Sie die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten separat an. Diese Kosten müssen ohnehin in der Rechnung gesondert angegeben sein. So kann der Mieter / Wohnungseigentümer selbst entscheiden, für welche Kosten er die Steuerbegünstigung beantragen will.
Das gesamte BMF-Schreiben vom 9.11.2016 finden Sie hier.