Was sind Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld? Muss man bei Kurzarbeit immer Steuern nachzahlen? Hier gibt es die Antworten!
Stand: - Kurzarbeit wird meist dann eingeführt, wenn eine Firma in einer wirtschaftlichen Krise steckt. Mitarbeiter, die in Kurzarbeit geschickt werden, arbeiten dann weniger Stunden als vorher. Die reduzierte Stundenanzahl hat jedoch Auswirkungen auf das Gehalt. Einen Teil des nun fehlenden Gehalts gleicht das Kurzarbeitergeld aus. Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit bezahlt, ist also eine Lohnersatzleistung, und muss von dem betroffenen Betrieb beantragt werden. So kann der Betrieb seine Mitarbeiter vorerst in Anstellung halten und muss sie nicht direkt kündigen.
Wichtig: Wer als Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss im nächsten Jahr eine Steuererklärung abgeben!
Oft zwingen Krisen viele Unternehmen dazu, ihre Beschäftigten in die Kurzarbeit zu schicken. Aber was genau bedeutet das und welche auswirkungen hat es auf die Steuererklärung der Arbeitnehmer?
In diesem Steuertipps-Video erklären wir, was es alles über das Kurzarbeitergeld und die Steuererklärung zu wissen gibt. Den Progressionsvorbehalt, können Sie mit Hilfe unseres Rechners berechnen: Kurzarbeitergeld Rechner
Wenn ein Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage gerät oder unabwendbare Ereignisse den Betrieb dazu zwingen, die Arbeitszeit der Mitarbeiter vorübergehend zu verringern, können Arbeitgeber Kurzarbeitergeld – kurz: KuG – beantragen. Dadurch können Beschäftigte gehalten und betriebsbedingte Kündigungen abgewendet werden.
Um einen Antrag auf Kurzarbeit stellen zu können, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die Voraussetzungen werden nach Einreichung des Antrags von der zuständigen Agentur für Arbeit geprüft und der Antrag anschließend bewilligt oder abgelehnt. Arbeitnehmer müssen beim Thema Kurzarbeit beachten, dass das ausgezahlte Kurzarbeitergeld aufgrund des erhöhten Steuersatzes für sonstige Einkünfte zu Steuernachzahlungen führen kann, obwohl das Kurzarbeitergeld selbst nicht steuerpflichtig ist.
Kurzarbeit ist oft das letzte probate Mittel, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Allerdings können Arbeitgeber nicht einfach so aus einer Laune heraus Kurzarbeitergeld beantragen. Die Voraussetzungen sind gesetzlich vorgeschrieben und in § 96 SGB 3 festgehalten.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Beschäftigte, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Zudem muss die Kurzarbeit tarifvertraglich durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Einzelvertrag vereinbart werden. Liegt keine Vereinbarung vor, können Unternehmen die Kurzarbeit nur im Rahmen einer Änderungskündigung durchsetzen.
Im ersten Schritt muss das Unternehmen eine Anzeige über Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Hier werden neben den klassischen Basisinformationen wie Name und Anschrift des Unternehmens auch Angaben zum Zeitraum der geplanten Arbeitszeitreduzierung, zur Arbeitszeit und Detailangaben zum Betrieb und zum Arbeitsausfall abgefragt.
Darunter fallen Fragen wie: Wie lange besteht das Unternehmen? Gilt ein Tarifvertrag? Gibt es einen Betriebsrat? Wurde die Kurzarbeit unter Beachtung arbeitsrechtlicher Bestimmungen eingeführt?
Sind alle Felder ausgefüllt, kann der Fragebogen ausgedruckt und entweder postalisch an die Agentur für Arbeit oder direkt online auf dem Portal für Kurzarbeitergeld hochgeladen und abgeschickt werden. Nach der Einsendung prüft die Arbeitsagentur die eingereichten Unterlagen. Mit der Bewilligung erhalten Arbeitgeber eine Stamm-Nummer. Diese wird benötigt, um anschließend den Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen zu können.
Der Antrag auf Kurzarbeitergeld kann auch online gestellt werden. Hierfür werden folgende Daten und Unterlagen benötigt:
Falls vorhanden, kommen noch weitere Dokumente, zum Beispiel eine Vollmacht für den betreuenden Steuerberater, hinzu. Sofern der Antrag bewilligt wurde, wird das Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur an den Arbeitgeber überwiesen, der es dann wiederum an seine Mitarbeiter auszahlt.
Zwar ist die Kurzarbeit eine gute Möglichkeit, um Kündigungen zu vermeiden, kann aber zu Steuernachzahlungen auf Seiten der Arbeitnehmer führen. Nun kann man sich die Frage nach dem Warum stellen, schließlich ist Kurzarbeitergeld steuerfrei.
Kurzarbeitergeld wird steuerfrei ausgezahlt und durch die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung getragen. Allerdings unterliegt das Kurzarbeitergeld dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Dieser führt beim übrigen Einkommen zu einem erhöhten Steuersatz, da das Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung gilt und dem regulären Einkommen hinzugerechnet wird. Erhöht sich das Einkommen, erhöht sich durch den progressiven Steuersatz (=Einkommensteuersatz nimmt mit steigendem Einkommen zu) auch der Anteil zu zahlender Steuern. Mithilfe unseres Rechners können Sie schnell und einfach die Höhe der Steuernachzahlung bei Kurzarbeit berechnen.
Achtung: Wenn Arbeitnehmer in einem Jahr mehr als 410,- € Kurzarbeitergeld erhalten haben, sind sie dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Ob Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, sehen Sie mit einem Blick auf die Lohnsteuerbescheinigung. Da Kurzarbeit eine Lohnersatzleistung ist, muss es auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert aufgeführt werden.
Von eventuellen Steuernachzahlungen sind mit hoher Wahrscheinlichkeit insbesondere diejenigen betroffen, die aufgrund von Kurzarbeit nur noch zu 50 % arbeiten. Der Arbeitnehmer erhält somit auch nur die Hälfte seines regulären und voll zu versteuernden Einkommens. Durch das geringere Entgelt sinkt auch der Steuersatz deutlich.
Die Folge: Das Einkommen wird zu niedrig besteuert. Durch die Einkommensteuerfestsetzung kann dieses Szenario bei der im darauffolgenden Jahr eingereichten Einkommensteuererklärung zu empfindlichen Nachzahlungen führen.
Rechenbeispiel Progressionsvorbehalt bei 50 % Kurzarbeit:
Stefan ist kinderlos. Bisher verdiente er monatlich 3.350 € brutto (2.161,92 € netto), was einem Jahresgehalt von 40.200 € brutto entspricht. Er arbeitet 40 Stunden pro Woche.
Aufgrund von Kurzarbeit wurde Stefans Arbeitszeit um 50 % gekürzt. Sein Lohn sinkt damit ebenfalls um 50 % auf 1.675 € brutto, was in einem Netto-Lohn von 1.202,31 € pro Monat resultiert. Diese 50 % Lohn zahlt weiterhin der Arbeitgeber.
Im Rahmen des Kurzarbeitergeldes übernimmt die Arbeitsagentur 60 % des entgangenen Netto-Lohns.
Der entgangene Netto-Lohn errechnet sich wie folgt:
Mit 60 % von 959,61 € erhält Stefan eine Zuzahlung von 575,77 € Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit. Sein monatliches Einkommen liegt nun bei 1.778,08 € (= 1.202,31 € vom Arbeitgeber + 575,77 € von der Agentur für Arbeit). Also bei 82 % seines normalen Netto-Einkommens.
Das Kurzarbeitergeld unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das erhaltene Kurzarbeitergeld bleibt somit zwar steuerfrei, durch den Progressionsvorbehalt wird jedoch für Stefans gesamtes Einkommen am Jahresende ein erhöhter Steuersatz erhoben. Je nachdem, wie viel Lohnsteuer Stefan bereits gezahlt hat und wie lange er Kurzarbeitergeld bezieht, kann dies zu deutlichen Steuernachzahlungen führen.
Achtung: Arbeitnehmer, die mehr als 410,- € Kurzarbeitergeld im Jahr erhalten haben, sind dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Im Fall von Stefan muss dieser bereits nach 2 Monaten in Kurzarbeit eine Steuererklärung für das aktuelle Steuerjahr abgeben.
Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, aber durch den Progressionsvorbehalt, erhöht es den Steuersatz auf Ihr steuerpflichtiges Einkommen, zum Beispiel Ihr Gehalt.
Mit unserem Progressionsvorbehalt-Rechner können Sie innerhalb kürzester Zeit errechnen, wie hoch die Steuerbelastung wäre.
Nein, die Regierung hat sich offiziell gegen eine Änderung des Progressionsvorbehalt entschieden. Damit bleibt alles beim Alten und Empfänger von Kurzarbeitergeld müssen wohl mit einer Steuernachzahlung rechnen.
Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren, bei denen einer Kurzarbeitergeld bezieht und der andere recht gut verdient, greift ebenfalls der Progressionsvorbehalt, was Steuernachzahlungen zur Folge haben kann. Nur wer genügend Abzüge geltend machen kann, hat gute Chancen darauf, die Steuerlast zu senken und gegebenenfalls eine Nachzahlung zu umgehen. Eine weitere Option wäre, zu prüfen, ob eine getrennte Veranlagung nicht finanziell vorteilhafter wäre. Die getrennte Berechnung ist dann vergleichbar mit der steuerlichen Behandlung eines Singles und hätte den großen Vorteil, dass das Kurzarbeitergeld keine Auswirkungen auf den Steuersatz des Partners hätte.
Verheiratete können zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV und IV mit Faktor/IV mit Faktor wählen. Die Steuerklasse kann seit 2020 sogar mehrmals im Jahr geändert werden. Diese Möglichkeit sollten insbesondere gemeinsam veranlagte Ehepartner und Eltern mit der Steuerklassenkombination III/ V in Anspruch nehmen, wenn einer von beiden in Kurzarbeit gehen muss. Das Problem ist nämlich, dass bei Steuerklasse V keine Kinderfreibeträge geltend gemacht werden können. Das kann nur der Partner mit Steuerklasse III. In Bezug auf das Kurzarbeitergeld ist das ein Nachteil, da Mütter und Väter Anspruch auf 67 % statt 60 % Kurzarbeitergeld haben. Wenn einer oder beide Ehepartner Kurzarbeitergeld beziehen, sollte also unbedingt die Steuerklassen überprüft und ggf. gewechselt werden. Wurde im aktuellen Jahr kein Wechsel vorgenommen, sollte spätestens für das kommende Steuerjahr geprüft werden, ob ein Steuerklassenwechsel finanziell sinnvoll ist.
Hier erhalten Sie weitere Informationen zu den unterschiedlichen Steuerklassen.
Arbeitnehmer sind trotz Kurzarbeitergeld auch weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Aufgrund des geringeren Einkommens verringert sich jedoch nicht nur die abzuführende Lohnsteuer, sondern auch die Sozialversicherungsbeiträge und damit die Höhe der späteren Rente. Der Arbeitgeber muss jedoch in gewissem Umfang die Beiträge aufstocken und den Zusatzbeitrag in voller Höhe zahlen. Grundlage für die Berechnung des Zusatzbeitrages ist ein fiktiver Lohn in Höhe von 80 Prozent des Verdienstes, der wegen Kurzarbeit weggefallen ist. Somit werden selbst bei Kurzarbeit Null noch 80 % in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Eine genaue Berechnung kann man mit einem Rentenlücken-Rechner vornehmen.
Stellt der Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung, der auch privat genutzt werden darf, ist dies steuerrechtlich und arbeitsrechtlich betrachtet ein Bestandteil des Gehalts in Form eines Sachbezuges. Solange der Arbeitgeber Lohn bezahlt, besteht auch ein Anspruch auf Privatnutzung des Firmenwagens – unabhängig davon, ob durch Kurzarbeit nun ein geringeres Gehalt gezahlt wird.
Vor der Anordnung von Kurzarbeit muss das Arbeitskonto ausgeglichen sein. Zudem ist gesetzlich vorgeschrieben, dass bestehende Überstunden entweder ausgezahlt oder in Freizeit / Urlaub umgewandelt werden müssen.
Auch die Regelung bzgl. Urlaub während Kurzarbeit ist schnell erklärt und einfach zu verstehen: Da Sie als Mitarbeiter trotz verkürzter Arbeitszeit weiterhin arbeiten gehen, haben Sie auch Anspruch auf Ihren Urlaub.
Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit kann einen Betrieb, der sich in einem wirtschaftlichen Tief befindet, finanziell entlasten. Im Rahmen von Kurzarbeit wird die Arbeitszeit und somit auch der Lohn der Angestellten reduziert, um das Unternehmen zu entlasten.
Was ist Kurzarbeitergeld?
Ein Teil des fehlenden Gehalts gleicht das Kurzarbeitergeld aus, welches von der Agentur für Arbeit bezahlt und von dem betroffenen Betrieb beantragt werden muss. So kann der Betrieb seine Mitarbeiter vorerst halten und muss ihnen nicht kündigen. Die Agentur für Arbeit ersetzt mithilfe des Kurzarbeitergeldes einen Teil des fehlenden Lohns der Beschäftigten. Eine Definition von Kurzarbeitergeld finden Sie im Lexikon.
Wer erhält Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld erhalten alle Angestellten, die von ihrem Arbeitgeber in Kurzarbeit geschickt wurden.
Ist Kurzarbeitergeld steuerfrei?
Grundsätzlich ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei. Durch den Progressionsvorbehalt können jedoch Steuernachzahlungen am Jahresende entstehen.
Warum drohen Kurzarbeitern Steuernachzahlungen?
Aufgrund des Progressionsvorbehalts kann es bei Kurzarbeitern zu Steuernachzahlungen kommen. Das nun niedrigere Einkommen wird dementsprechend auch niedriger versteuert, während das Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung zählt und dem regulären Einkommen hinzugerechnet wird.
Wo trägt man Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung ein?
Lohnzusatzleistungen wie z.B. das Kurzarbeitergeld, werden in der „Anlage N“ der Einkommensteuererklärung eingetragen.
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