Voranmeldezeitraum

Für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind die Abgabefristen im § 18 UStG geregelt. Danach ist die Voranmeldung stets am 10. nach Ablauf des festgesetzten Voranmeldezeitraumes abzugeben. Welcher Voranmeldezeitraum (Jahr, Kalendervierteljahr oder Kalendermonat) gilt, richtet sich nach der Höhe der Steuerschuld.

  • Kalendermonat:

    Wenn die Steuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres über 7.500,– € lag, muss die Umsatzsteuererklärung monatlich angegeben werden. In diesem Fall ist zum Beispiel die Steuererklärung für den Monat Januar auf amtlichen Vordrucken am 10. Februar beim Finanzamt einzureichen.

  • Kalendervierteljahr:

    Zu einer Fristverlängerung kommt es, wenn die Steuerschuld 7.500,– € oder weniger beträgt. Dann ist die Umsatzsteuererklärung nur jedes Kalendervierteljahr einzureichen. Für die Monate Januar, Februar und März muss dann die Steuererklärung am 10. April eingereicht werden.

  • Kalenderjahr:

    Betrug die Steuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1.000,– €, kann das Finanzamt zur Voranmeldung der Umsatzsteuer und zur Entrichtung einer Vorauszahlung befreien. Die Steuer ist dann nur jährlich zu entrichten.

Liegen keine Zahlen zur Umsatzsteuerschuld des vorangegangenen Jahrs vor (z.B. bei Existenzgründung), ist vom Unternehmer das Umsatzvolumen zu schätzen. Anhand der Zahlen entscheidet das Finanzamt, welche Fristen gelten. Bei der Umsatzsteuer besteht die Möglichkeit zur Dauerfristverlängerung um jeweils einen Monat.

Ab dem 01.01.2005 sind Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischen Weg an die Finanzämter zu übermitteln. Zur Vermeidung von Härtefällen darf jedoch das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag die Voranmeldung in der herkömmlichen Form zulassen. (Siehe hierzu auch BMF-Schreiben vom 29.11.2004.) – Abweichend von dem o.a. BMF-Schreiben vom 29.11.2004 ist für bis zum 31.05.2005 endende Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeiträume nicht zu beanstanden, wenn Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen entgegen der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung (§ 41a Abs. 1 EStG, § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG) in Papierform oder per Telefax abgegeben werden. (siehe BMF-Schreiben vom 28.04.2005)

Ab dem Jahr 2004 hat die Finanzverwaltung die Schonfrist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung abgeschafft. Bisher hatte die Finanzverwaltung bei einer um fünf Tage verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen. Ob es jedoch zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages kommt, liegt im Ermessen der Finanzverwaltung. Soweit es in Einzelfällen nicht möglich ist, die gesetzliche Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung einzuhalten, kann gemäß § 190 AO die Frist angemessen verlängert werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 18 UStG

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #