Unbezahlter Urlaub
Ein unbezahlter Urlaub von mindestens fünf Arbeitstagen ist auf der Lohnsteuerbescheinigung und im Lohnkonto durch Eintragung des Buchstaben »U« zu vermerken. Der unbezahlte Urlaub hat keine Auswirkungen auf die Lohnsteuer. Sie ist wie gewohnt aus der Lohnsteuertabelle abzulesen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 41 EStG
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
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