Überstundenvergütung

Vergütungen für Überstunden sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Werden Überstunden mit einem höheren Entgelt entlohnt, so gehört auch dieser Mehrbetrag zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Steuerfrei sind demgegenüber Zuschläge zu Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und für eine Arbeitstätigkeit an gesetzlichen Feiertagen. Die Steuerfreiheit ist jedoch betragsmäßig begrenzt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 3 EStG

§ 2 LStDV

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