Teileinkünfteverfahren
Das Teileinkünfteverfahren kommt bei folgenden Konstellationen von Einkünften natürlicher Personen aus Dividenden und Gewinnausschüttungen von Körperschaften und im Rahmen der Anteilsveräußerung zur Anwendung:
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Eine Beteiligung wird unabhängig vom Beteiligungsverhältnis in einem Betriebsvermögen gehalten (Pflicht).
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Eine Beteiligung wird im Privatvermögen gehalten und die Beteiligungsquote beträgt mindestens 25 % (Wahlrecht).
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Eine Beteiligung wird im Privatvermögen gehalten und die Beteiligungsquote beträgt mindestens 1 % und der Anteilseigner ist zusätzlich für die Gesellschaft tätig (Wahlrecht).
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Eine Beteiligung, die im Betriebsvermögen gehalten wird, wird veräußert (Pflicht).
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Eine Beteiligung, die im Privatvermögen gehalten wird und mindestens 1 % beträgt, wird veräußert (Pflicht).
Für die aufgeführten Tatbestände greift eine Steuerbefreiung von 40 %. Der Anteil der mit den Einkünften in Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Werbungskosten und Betriebsausgaben ist auf 60 % begrenzt.
Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens greift bereits bei einer Einkünfteerzielungsabsicht, die auf die Verwirklichung einer der aufgezählten Sachverhalte gerichtet ist.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Nr. 40 EStG
§ 3c Abs. 2 EStG
§ 17 EStG
Die Besteuerung von Geldanlagen: Was Sie zur Abgeltungsteuer wissen müssen
Mit der 25 %igen Abgeltungsteuer ist grundsätzlich die Einkommensteuer auf Ihre Kapitaleinkünfte abgegolten und Sie müssen dazu keine Angaben mehr in Ihrer Einkommensteuererklärung machen. Die Bank wickelt die Steuererhebung in den meisten Fällen von sich aus ab, ohne dass Sie als Kapitalanleger selbst tätig werden müssen. Ziel: Die Steuer soll einfach und gleichmäßig erhoben werden.