Sicherungsnießbrauch
Nießbrauch ist ein Nutzungsrechte an einer Sache.
So wird durch Einräumung eines Nießbrauchs an einem Haus durch den Besitzer der Immobilie eine andere juristische oder natürliche Person das Rechts zur unentgeltlichen, teilentgeltlichen oder entgeltlichen Nutzung der Immobilie eingeräumt.
Wird ein entgeltliches Nutzungsrecht vereinbart, sind Leistung und Gegenleistung ausgewogen. Bei einem teilentgeltlichen Nießbrauch ist der Wert des Nießbrauchs nur zum Teil ausgeglichen. Bei einem unentgeltlichen Nießbrauch liegt die Gegenleistung unter 10 % des Nießbrauchwerts.
Ein Sicherungsnießbrauch dient der Absicherung von Darlehensgeschäften. Beim Sicherungsnießbrauch räumt der Eigentümer an einem Grundstück seinem Darlehensgeber (Gläubiger) das Recht ein, das Grundstück als Nießbraucher nutzen zu dürfen, wenn er die Darlehensforderung nicht zahlen kann. Damit wird das Nießbrauchsrecht zur Sicherheit für die Gewährung des Darlehens. Solange das Darlehen nicht in Anspruch genommen wird, ist das Einräumen eines Sicherungsnießbrauchs ohne steuerliche Folgen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 9 EStG
§ 21 EStG
§§ 1030 ff. BGB
Ärger mit Handwerkern: kurz&konkret!
Die Waschmaschine streikt, der Wasserhahn tropft oder das Dach ist undicht. In all diesen Fällen muss ein Handwerker her. Wenn Sie einen Handwerker mit Arbeiten am Haus, mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten beauftragen, dann richten sich Ihre Rechtsbeziehungen im Regelfall nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Beim Werkvertrag handelt es sich um einen Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet werden. In der Realität bietet das Verhältnis zwischen Handwerker und Besteller aber einiges an Potenzial für Ärger, Probleme und Streitigkeiten.