Schönheitsoperationen
Im Normalfall können Kosten für eine Schönheitsoperation (z.B. Haartransplantation, Fettabsaugung, Gesichtskorrekturen) steuerlich nicht berücksichtigt werden. Hiervon wird jedoch abgewichen, wenn aus medizinischen Erfordernissen die Operation notwendig ist. In diesem Fall können die Kosten für die Schönheitsoperation als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Kosten für eine Schönheitsoperation unterliegen der Umsatzsteuer.
Für den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Schönheitsoperation muss vor dem Eingriff ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten erstellt werden. Hiermit muss bestätigt werden, dass keine persönlichen Gründe für den Eingriff existieren.

Behinderung: Abziehbare Kosten in der Steuererklärung
Behinderungsbedingte Aufwendungen sind oft hoch. Durch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen beteiligt sich der Fiskus daran. Es gibt zwei Wege der steuerlichen Entlastung: