Schenkung / Sparbuch
Schenken Eltern ihren Kindern ein Sparguthaben (Sparbuch), so erzielt das Kind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dabei ist zu beachten, dass das Kind rechtlich und tatsächlich Inhaber des Sparbuches wird. Hierfür wird vorausgesetzt, dass
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das Guthaben auf Dauer übertragen und wie ein fremdes Vermögen verwaltet wird.
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die Eltern nicht über das Sparguthaben verfügen.
So darf das Guthaben nicht für Investitionen der Eltern ausgegeben werden. Auch Ausgaben, die zu den Unterhaltsleistungen gehören, sind schädlich.
Beispiel:
Die Einrichtung des Kinderzimmers wird mit dem Sparguthaben des Kindes bezahlt.
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die Eltern für die Einkünfte (Kapitaleinkünfte) des Kindes eine Steuerklärung abgeben.
Erzielte Kapitaleinkünfte unterliegen der Abgeltungsteuer, wenn der Sparerpauschbetrag in der Höhe von 1.000,– € im Kalenderjahr überschritten wird. Legen die Eltern eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Kreditinstitut vor, dann werden über dem Sparerpauschbetrag hinaus gehende Kapitalerträge bis zur Höhe des Grundfreibetrags nicht versteuert.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 32a EStG
§ 52a EStG
Die Erbengemeinschaft: kurz&konkret!
Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Und häufig ist Streit unter den Miterben vorprogrammiert, weil es sich hier um keine freiwillige Gemeinschaft handelt, sondern die Erben letztlich »zwangsverbunden« sind. Im besten Fall besteht die Erbengemeinschaft aus Personen, die sich kennen und gleiche Interessen verfolgen. In diesen Fällen geht es bei Streitigkeiten dann häufig gar nicht um die Verteilung des Nachlasses, vielmehr ist die erbrechtliche Auseinandersetzung lediglich Anlass, innerfamiliäre Konflikte auszutragen, deren Ursachen ganz woanders angelegt sind und die mit dem Tod des Erblassers erst hervortreten. Im schlechteren Fall kennen sich die Miterben in der Erbengemeinschaft nicht einmal (was nicht selten der Fall ist, wenn gesetzliche Erbfolge gilt) und verfolgen unterschiedliche Interessen bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.