Rücklagenbildung nach § 6 b
Der durch die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes entstandene Gewinn kann auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines reinvestierten Wirtschaftsgutes übertragen werden. Hierbei kommt es zu einer Minderung der Abschreibung für das neue Wirtschaftsgut.
Die Rücklagenbildung kann für Gebäude, Grund und Boden oder für Aufwuchs oder Anlagen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, durchgeführt werden. Dabei müssen folgende Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sein:
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der Steuerpflichtige ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG (Betriebsvermögensvergleich),
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die veräußerten Wirtschaftsgüter haben im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört,
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die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter haben zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört,
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der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bleibt bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz und
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der Abzug und die Bildung und Auflösung der Rücklage kann in der Buchführung verfolgt werden.
Der Abzug ist bei Wirtschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbstständigen Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist.
Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500.000,– € im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren auf die Anschaffungskosten von neu angeschafften Anteilen an Kapitalgesellschaften oder abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren auf die Anschaffungskosten von neu angeschafften Gebäuden übertragen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 6b EStG
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