Preisgelder
Besteht zwischen einem Preisgeld und einer Einkunftsart ein untrennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, so unterliegt das Preisgeld der Einkommensteuer. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht dann, wenn der Preisträger zur Erzielung des Preisgeldes ein besonderes Werk geschaffen hat.
Wurde zum Beispiel ein Film geschaffen, dessen künstlerischer Wert mit einem Filmpreis gewürdigt wird, ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben. Der Filmpreis unterliegt damit der Einkommensteuer.
War der Preisträger freiberuflich tätig, ist das Preisgeld unter den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zu erfassen.
Kein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige einen Preis aufgrund seines Lebenswerkes errungen hat.
Erhält ein Architekten aufgrund seiner erfolgreichen Teilnahme an einem Wettbewerb Preisgelder, sind diese Betriebseinnahmen – vorausgesetzt der Wettbewerb hatte typische Berufsleistungen eines Architekten gefordert und der Veranstalter hatte ein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis des Wettbewerbs (Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.09.2009, 10 K 4647/07 F).
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