Ortsübliche Miete
Die ortsübliche Miete ist die Miete, die für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung üblich ist.
Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 21 Abs. 2 EStG
R 8.1 LStR
Der Begriff »Ortsübliche Miete« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Vergleichsmiete« verwendet.
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