Niederschlagung
Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung der Steuer keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung in keinem Verhältnis zum Steuerbetrag stehen.
Eine Niederschlagung wird vom Finanzamt nicht bekannt gegeben. Zudem führt eine Niederschlagung nicht zum Erlöschen der Steuerschuld, vielmehr kann dieses Vorgehen jederzeit rückgängig gemacht werden. Ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Niederschlagung besteht nicht. Auch bei niedergeschlagenen Steuern fallen Säumniszuschläge an.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 261 AO
SteuerSparErklärung plus (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz gilt für 3 Arbeitsplätze und für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).