Mindeststammkapital

Die zukünftigen Anteilseigener einer Kapitalgesellschaft müssen bei Gründung ihrer Gesellschaft ein Stammkapital (Nennkapital) in die Gesellschaft einbringen. Wird eine GmbH gegründet, beträgt das Mindeststammkapital der Gesellschaft 25.000,– €. Diese Einlage muss die für die Eintragung ins Handelsregister zu mindestens 50 % (12.500,– €) erbracht sein. Die Einlage jedes einzelnen Gesellschafters muss mindestens 1.000,– € betragen, von der Stammeinlage muss ein Viertel einbezahlt sein. Die Einlage muss nicht zwingend in Bar geleistet werden, auch Sachwerte wie ein Pkw oder die Büroeinrichtung sind möglich.

Bei Gründung einer Aktiengesellschaft beträgt das Mindestgrundkapital 50.000,– €. Die Haftung des Gesellschafter ist auf das Stammkapital (bei einer GmbH) bzw. auf das Grundkapital (bei einer AG) beschränkt.

Die als Mini- oder Ein-Euro-GmbH bezeichnete Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann als GmbH ohne Mindeststammkapital gegründet werden. Diese darf ihre Gewinne anschließend aber höchstens zu 75 % ausschütten und den Rest muss sie ansparen, bis das Mindeststammkapital von 25.000,– € erreicht hat. Dann kann sie sich freiwillig in eine normale GmbH umwandeln. Bis dahin handelt es sich um eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft.

Die Unternehmergesellschaft ist keine eigene Rechtsform neben der GmbH, sondern stellt eine Variante hiervon dar. In der Bilanz der Gesellschaft ist eine gesetzliche Gewinnrücklage zu bilden, die vorrangig der Kapitalaufholung dient. In diese ist jährlich ein Viertel des um einen Verlustvortrag des Vorjahres geminderten Jahresüberschusses einzustellen. Die Rücklage darf nur zur Kapitalerhöhung oder zum Ausgleich eines Verlustvortrags verwendet werden. Die Nichtbeachtung dieser Einschränkungen etwa die Verwendung der Rücklage für Ausschüttungszwecke führt zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses und des Gewinnverwendungsbeschlusses.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 5 GmbHG

§ 5a GmbHG

§ 7 AktG

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