Stammkapital
Anteilseigener einer Kapitalgesellschaft müssen bei Gründung der Gesellschaft ein Stammkapital (Nennkapital) in die Gesellschaft einbringen.
Wird eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gegründet, beträgt das Mindeststammkapital der Gesellschaft 25.000,– €.
Bei Gründung einer Aktiengesellschaft beträgt das Mindestgrundkapital 50.000,– €. Die Haftung des Gesellschafters ist auf das Stammkapital (bei einer GmbH) bzw. auf das Grundkapital (bei einer AG) beschränkt.
Rücklagen einer Kapitalgesellschaft können in Nennkapital umgewandelt werden. Dieses Nennkapital ist gesondert auszuweisen. Kommt es zur Kapitalherabsetzung, gilt dieses Nennkapital als zuerst ausgezahlt. Bei Rückzahlung liegt eine Gewinnausschüttung vor. Anteilseigner der Kapitalgesellschaft erzielen dann Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Mit Abgeltungsteuer belegt werden insbesondere die folgenden Erträge: Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Bezugsrechten, aktienähnlichen Genussrechten und GmbH-Anteilen (soweit die Veräußerung nicht wegen einer mindestens 1 %igen Beteiligung am Stammkapital der GmbH unter § 17 EStG fällt) sowie Genossenschaftsanteilen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 5 GmbHG
§ 7 AktG
§ 28 KStG
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