Lohnzuschläge
Zu den steuerfreien Lohnzuschlägen gehören Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
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für Nachtarbeit 25 %,
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für Sonntagsarbeit 50 %,
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für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 %,
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für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. Dezember und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 % des Grundlohns nicht übersteigen.
Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt folgendes: Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 %. Als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3b EStG
R 3b LStR
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
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