Lohnausgleich
Arbeitnehmer des Baugewerbes haben für die Tage von 24.12. bis zum 01.01. einen Anspruch auf Lohnausgleich. Zur Finanzierung der Lohnausgleichszahlung zahlt der Arbeitgeber einen bestimmten Prozentsatz vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers in die Lohnausgleichskasse ein. Die Höhe des Lohnausgleichs richtet sich nach dem Bruttostundenverdienst des Arbeitnehmers.
Der vom Arbeitgeber gezahlte Lohnausgleich gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Wird der Lohnausgleich direkt von der Lohnausgleichskasse an den Arbeitnehmer gezahlt, dann unterliegt er der Einkommensteuer.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 46 EStG
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
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