Legasthenie
Aufwendungen für die Behandlung von Legasthenie können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Für die Anerkennung der Aufwendungen für die Behandlung eines an Legasthenie leidenden Kindes ist ein vor Beginn der Maßnahmen ausgestelltes amtsärztliches Attest erforderlich. Diesen Nachweis können Bescheinigungen eines Schulaufsichtsamtes oder eines einschlägig tätigen Universitätsprofessors nicht ersetzen.
Bei einer auswärtigen Unterbringung eines Kindes mit Lese- und Rechtschreibschwäche muss das Attest ferner die Feststellung enthalten, dass die auswärtige Unterbringung für eine medizinische Behandlung erforderlich ist.
Gesetze und Urteile (Quellen)
H 33.1 - H 33.4 EStH

Behinderung: Abziehbare Kosten in der Steuererklärung
Behinderungsbedingte Aufwendungen sind oft hoch. Durch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen beteiligt sich der Fiskus daran. Es gibt zwei Wege der steuerlichen Entlastung: