Lebensführungskosten
Ausgaben, die ganz überwiegend im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen stehen, können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Davon wird nur abgewichen, wenn die Aufwendungen den Sonderausgaben oder den außergewöhnlichen Belastungen zugeordnet werden können.
Dem gegenüber können Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Dabei muss eine Zuordnung der Werbungskosten oder Betriebsausgaben zur jeweiligen Einkunftsart erfolgen.
Sind Aufwendungen teilweise beruflich und teilweise privat veranlasst, so ist festzustellen wie hoch der privat veranlasst Teil ist. Aufwendungen die ganz überwiegend beruflich/ betrieblich (privater Anteil höchstens 10 %) veranlasst sind, können im vollen Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtig werden. Dem gegenüber sind Aufwendungen die ganz überwiegend privat veranlasst sind, als Lebensführungskosten zu betrachten.
Aufwendungen, die zum Teil der privaten Lebensführung zuzuordnen sind und zum anderen Teil beruflich veranlasst sind, können mit dem beruflich veranlassten Teil als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden. So hat der Bundesfinanzhof für eine teilweise privat und teilweise beruflich veranlasste Bildungsreise die dem beruflichen Anteil zuordenbaren Kosten als Werbungskosten anerkannt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.4.2010, VI R 5/07).
Auf die steuerliche Beurteilung gemischter Aufwendungen geht das Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 06.07.2010 ein.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 21.04.2010, VI R 5/07
BFH 21.09.2009, GrS 1/06
BMF 06.07.2010, IV C 3 - S 2227/07/10003 :002
§ 12 EStG
R 12.1–5 EStR
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