Land- und Forstwirtschaft / Durchschnittsbesteuerung
Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind umsatzsteuerlich pauschal zu versteuern (§ 24 UStG).
Die Ausgangsumsätze unterliegen dabei je nach Umsatzart bestimmten Durchschnittssteuersätzen (vgl. Tabelle).
Parallel können Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auch ihren Vorsteuerabzug pauschal vornehmen.
Umsatzart |
Umsatzsteuer-Durchschnittssatz |
Vorsteuer-Durchschnittssatz |
Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse |
5,5 |
5,5 |
Lieferungen von Sägewerkserzeugnissen und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, die in der Anlage aufgeführt sind (Anlage/ Umsatzsteuergesetz) |
10,7 |
10,7 |
Ausfuhrlieferungen sowie Auslandsumsätze von Sägewerkserzeugnissen und Getränken sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, die nicht in der Anlage aufgeführt sind (Anlage/ Umsatzsteuergesetz) |
10,7 |
10,7 |
Lieferungen von Sägewerkserzeugnissen und Getränken sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, die nicht in der Anlage aufgeführt sind (Anlage/ Umsatzsteuergesetz) |
19 |
19 |
Übrige landwirtschaftliche Umsätze |
10,7 |
10,7 |
Verkauft der Landwirt Erzeugnisse über einen Hofladen, unterliegen nur die eigenen Erzeugnisse der Durchschnittsbesteuerung. Zugekaufte landwirtschaftliche Produkte sind nach den normal geltenden Umsatzsteuersätzen zu versteuern.
Die Lieferung von selbst erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnissen unterliegt auch dann noch der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG, wenn sie nach der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs erfolgt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.11.2009, V R 16/08; Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15.3.2010, 0IV D 2 – S 7410/07/10015).
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