Kunstgegenstände
Werden Kunstgegenstände im Privatvermögen gehalten, unterliegen Wertsteigerungen keiner Besteuerung.
Da Kunstgegenstände Vermögensgegenstände sind, unterliegen sie aber der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Wie hoch diese Steuer ausfällt, richtet sich nach dem Wert des Kunstobjektes und dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und Erben bzw. dem Schenkenden und Beschenkten. Kunstgegenstände können aber auch teilweise oder vollständig von der Erbschaftsteuer befreit werden.
Werden Kunstgegenstände im Betriebsvermögen gehalten, so ist eine Abschreibung der Erwerbskosten möglich. Bei der Beurteilung der Abschreibungsmöglichkeit muss zwischen Kunstgegenständen/Gemälden anerkannter Meister und Kunstgegenständen/Gemälden nicht anerkannter Meister unterschieden werden.
Liegt der Kaufpreis über 5.000,– €, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass es sich um ein Werk eines anerkannten Künstlers handelt. Eine Abschreibung wird dann nur im Fall einer technischen Abnutzung anerkannt. Werke von nicht anerkannten Meistern können abgeschrieben werden.
Zu beachten ist, dass Wertsteigerungen von Kunstgegenständen/Gemälden, die im Betriebsvermögen gehalten werden, der Besteuerung unterliegen, denn bei Veräußerung erhöht sich der betriebliche Gewinn. Daher sollten Werke anerkannter Meister (bei diesen ist in den meisten Fällen mit einer Wertsteigerung zu rechnen) nicht im Betriebsvermögen gehalten werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 7 EStG
§ 13 ErbStG
Der Begriff »Kunstgegenstände« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Gemälde« verwendet.
Der Pflichtteil im Erbrecht: kurz&konkret!
Gesetzlich steht es dem Erblasser – also demjenigen, der etwas zu vererben hat – frei, Verfügungen darüber zu treffen, was mit seinem Nachlass und Vermögen nach dem Tod gesehen soll. Er kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag den oder die Erben bestimmen, aber auch seinen Ehegatten oder Verwandte von der Erbfolge ausschließen. Diese Testierfreiheit mittels eines Testaments wird allerdings beschränkt durch den sogenannten Pflichtteil, mit dem das Gesetz im Erbrecht seinen nächsten Familienangehörigen als Erben einen Mindestanteil am hinterlassenen Vermögen garantieren will.