Kraftfahrzeugsteuer / Steuerbefreiung
Beim Kauf eines neuen Pkw bis zum 30.06.2009 gab es eine Befreiung von der Kfz-Steuer für ein Jahr. Die Erstzulassung musste zwischen dem 05.11.2008 und 30.06.2009 erfolgt sein. Wurde ein Fahrzeug der Euro-5-Norm oder Euro-6- Norm erworben, verlängerte sich die Steuerbefreiung auf zwei Jahre ab Erstzulassung des Fahrzeuges maximal bis zum 31.12.2010. Für einen Pkw der besonders umweltfreundlichen Euro-5-Norm gilt ab dem 01.01.2009 eine einjährige Befreiung von der Kfz-Steuer. Der Pkw muss seit der Erstzulassung diese Abgasstufe besitzen.
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
Für Elektrofahrzeuge wird eine Steuerbefreiung für fünf Jahre ab dem Tag der Erstzulassung gewährt. Die Steuerbefreiung von Elektrofahrzeugen beträgt
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10 Jahre bei Erstzulassung zwischen dem 18.5.2011 und dem 31.12.2015 oder
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5 Jahre bei Erstzulassung ab 1.1.2016 bis 31.12.2020.
Danach wird die mit nachfolgend aufgeführten Steuersätzen berechnete Kraftfahrzeugsteuer um 50 % ermäßigt.
Gewichtsklassen |
Steuersatz je angefangene 200 kg |
bis 2000 kg |
11,25 € |
über 2000 kg |
12,02 € |
bis 3000 kg |
12,78 € |
Steuerbefreiung für partikelreduzierte Personenkraftwagen
Seit 1.4.2007 gilt eine Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen (§ 3c Kraftfahrzeugsteuergesetz). Danach wird das Halten von besonders partikelreduzierten Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor befristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2009 nachträglich technisch so verbessert wird, dass es einer
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der Partikelminderungsstufen PM 1 bis PM 4 nach § 47 Abs. 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.9.1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 473 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
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der Partikelminderungsstufen PM 01, PM 0 oder der Partikelminderungsklassen PMK 01, PMK 0 bis PMK 4, sobald dafür die Voraussetzungen in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt und in Kraft getreten sind, entspricht.
Die Steuerbefreiung wird nur für Personenkraftwagen gewährt, die bis zum 31.12.2006 erstmals zugelassen wurden. Sie beginnt an dem Tag, an dem nach Feststellung der Zulassungsbehörde die Voraussetzungen hierfür erfüllt waren. Die Steuerbefreiung endet, sobald die Steuerersparnis auf der Grundlage des jeweiligen Steuersatzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 den Betrag von 330,– € erreicht. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.
Steuerbefreiung für schadstoffreduzierte Personenkraftwagen
Das Halten von Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor ist befristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2013 erstmals zugelassen wird und nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung den Anforderungen der Stufe 6,– € nach der Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genügt.
Die Steuerbefreiung beginnt am Tag der erstmaligen Zulassung. Sie endet, sobald die Steuerersparnis auf der Grundlage der jeweiligen Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2b den Betrag von 150,– € erreicht. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.
Voraussetzung ist, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) am Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bestätigt. Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31.12.2013.
Soweit die befristete Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt. Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3b Kraftfahrzeugsteuergesetz
§ 3c Kraftfahrzeugsteuergesetz
§ 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz
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