Kapellmeister

Ein Kapellmeister kann selbstständig oder nichtselbstständig tätig sein. Eine nichtselbstständige Tätigkeit liegt zum Beispiel vor, wenn der Kapellmeister in einem Anstellungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht. Demgegenüber kann eine selbstständige Tätigkeit vorliegen, wenn die Kapelle den Namen des Kapellmeisters trägt und immer einheitlich unter dessen Leistung auftritt. Zur steuerrechtlichen Einordnung der Tätigkeit eines Kapellmeisters hat die Finanzverwaltung mit dem sogenannten »Künstlererlass« vom 05.10.1990 Stellung genommen.

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