Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
Unternehmer aber auch Privatpersonen müssen beim Erwerb eines neuen Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat Erwerbsteuer (Umsatzsteuer) zahlen. Als Fahrzeuge gelten: motorbetriebene Landfahrzeuge (Hubraum größer 48 cm3 oder Leistung größer 7,2 KW), Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 m, Luftfahrzeuge mit einer Starthöchstmasse größer 1550 kg.
Ein neues Fahrzeug liegt vor, wenn die Inbetriebnahme nicht länger als drei Monate zurück liegt. Ausschlaggebend ist hierbei der Zeitpunkt des Erwerbs und nicht der Zeitpunkt der Zulassung. Motorbetriebene Landfahrzeuge gelten auch dann noch als neu, wenn nicht mehr als 6000 km gefahren wurden oder deren Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurück liegt. Wasserfahrzeuge gelten noch als neu, wenn 100 Betriebsstunden nicht überschritten wurden. Luftfahrzeuge sind noch als neu anzusehen, wenn die bisherige Nutzung nicht mehr als 40 Betriebsstunden betragen hat.
Die Steuer schuldet die juristische oder natürliche Person auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen wurde. Die Steuer wird im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeuges erhoben. Von der Besteuerung ausgenommen sind Erwerbe eines Unternehmers von einem Unternehmer.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 1b UStG
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